OGH 1Ob174/25g

OGH1Ob174/25g16.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, emeritierter Rechtsanwalt *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Wiederaufnahme der Verfahren AZ 11 Cg 95/21w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und AZ 5 R 50/22w des Oberlandesgerichts Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 5 R 135/25z‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00174.25G.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmeklage schlüssig ist. Bei Unschlüssigkeit ist die Wiederaufnahmeklage nach ständiger Rechtsprechung mit Beschluss zurückzuweisen (RS0044620).

[2] Der (hier geltend gemachte) Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (1 Ob 178/19m Pkt 2.2.; 6 Ob 35/23z Pkt 2.1.; 5 Ob 120/24v Pkt 2., jeweils mwN). Wenn die in der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei schon im Vorprozess bekannt waren bzw in diesem von der Partei benützt werden konnten, also keine „nova“ sind (ausgenommen der hier nicht zu beurteilende Fall des § 531 ZPO), ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen (RS0044558 [T14]; 7 Ob 98/18i Pkt 1.3. mwN).

[3] Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmegrundes ausreicht oder nicht, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RS0044411 [T19]).

[4] 2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund geltend macht, weil er in der Wiederaufnahmeklage gar keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, also keine „nova“, ins Treffen führt, sondern lediglich rügt, dass das vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil im wiederaufzunehmenden Verfahren an – bereits dort erfolglos relevierten – sekundären Feststellungsmängeln und Verfahrensfehlern gelitten habe, ist nicht zu beanstanden. Angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung sind als Wiederaufnahmegrund ausgeschlossen (RS0044631 [T1]). Mit der Wiederaufnahmeklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (6 Ob 230/09f mwN = RS0044631 [T9]). Auf letzteres zielt aber der Wiederaufnahmewerber ab.

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