European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00151.24Y.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshofs nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[2] 1. Dass zu einer konkreten Fallgestaltung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, begründet unter anderem dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die relevanten rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind (vgl RS0107773). Das ist hier der Fall.
[3] 2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Kreditrückzahlungsraten bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Kreditrückzahlungen verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage daher nur ausnahmsweise, etwa wenn sie zur Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen (RS0007202 [T10, T11]; RS0047491; RS0047508). Für die bei der Beurteilung ihrer Abzugsfähigkeit vorzunehmende Interessenabwägung sind der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Verbindlichkeit, der Zweck, für den sie eingegangen wurde, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen, maßgebend. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen (RS0079451). Ob und in welchem Ausmaß Kreditschulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0007202 [T8]; RS0079451 [T9]). Eine solche zeigt der Revisionsrekurs auch nicht auf.
[4] 3. Die Ausführungen des Vaters gehen gänzlich darüber hinweg, dass das Rekursgericht im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit – anders als noch das Erstgericht – einen Betrag von 300 EUR von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (Invaliditätspension) abgezogen hat, um ihm die Rückführung der monatlichen Kreditraten für sein Haus zu erleichtern. Davon, dass das Rekursgericht ihn auf den Verkauf des Eigenheims verwiesen hätte, kann keine Rede sein; vielmehr hat es sehr wohl berücksichtigt, dass er zur Gewährleistung der erforderlichen 24‑Stunden-Pflege – deren Kosten nach den Feststellungen durch Förderungen zur Gänze abgedeckt sind –auch eine größere und dementsprechend teurere Mietwohnung benötigen würde, und ihm daher offenbar einen Teil der Kreditrückzahlungen als krankheitsbedingten Mehraufwand für die Versorgung mit Wohnraum zugebilligt. Hierbei hat es seinen Ermessensspielraum keinesfalls zu Lasten des Vaters überschritten. Rückzahlungen für Wohnungskredite können die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern, weil sie einerseits Ausgaben des täglichen Lebens sind und anderseits der (hier allein dem Unterhaltsschuldner zugute kommenden) Vermögensbildung dienen (RS0047508). Dass der vom Rekursgericht nicht berücksichtigte Teil der monatlichen Kreditbelastung die üblichen Wohnkosten überschreiten würde, behauptet der Vater nicht (RS0007202 [T2]; RS0047491 [T1]). Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, dass er jegliche Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder wegen der vermeintlich zu hohen Wohnkreditkosten ablehnt, seine Mutter aber de facto mietzinsfrei (nur gegen eine Beteiligung an den Betriebskosten) in seinem Haus wohnen lässt. Unterhaltsansprüche der Nachkommen des Unterhaltsverpflichteten gehen einem (allfälligen) Unterhaltsanspruch eines Vorfahren vor (RS0103494).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)