OGH 1Nc12/19h

OGH1Nc12/19h7.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. R*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00012.19H.0607.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird, soweit er auf § 30 JN gestützt wird, zurückgewiesen. Soweit der Delegierungsantrag auf § 31 JN gestützt wird, wird er abgewiesen.

Der (Eventual‑)Antrag auf Aufhebung und Nichtigerklärung „aller bisherigen Entscheidungen“ des Landesgerichts Klagenfurt sowie des Oberlandesgerichts Graz in den im Folgenden näher bezeichneten Verfahren wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Antragsteller beantragte direkt beim Obersten Gerichtshof die Delegation der Verfahren 28 Nc 5/15k, 50 Cg 79/16i, 27 Nc 2/17i, 69 Cg 31/18y, 20 Nc 3/18m und 70 Nc 5/18y, jeweils des Landesgerichts Klagenfurt, „gemäß §§ 30 f JN“ an das Landesgericht [ersichtlich gemeint: für Zivilrechtssachen] Wien.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung nach § 30 JN käme nur in Betracht, wenn ein Gericht aufgrund der festgestellten Ausgeschlossenheit oder Befangenheit sämtlicher Richter an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wäre, was der Antragsteller gar nicht behauptet. Da ihm auch kein Recht zusteht, die notwendige Delegierung nach dieser Bestimmung zu beantragen (vgl Schneider in Fasching / Konecny ³ § 30 JN Rz 14 mwN), ist sein darauf gestützter Antrag zurückzuweisen.

Ein auf § 31 JN gegründeter Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf das Vorliegen ungünstiger oder unrichtiger Entscheidungen oder Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (vgl 2 Nc 19/17t mwN). Da der Antragsteller die Zweckmäßigkeit der begehrten Delegierung aber im Wesentlichen aus solchen Umständen ableitet und auch nicht näher darlegt, weshalb sich diese – wie er behauptet – aus dem „Wohnort der Parteien, der zu vernehmenden Zeugen oder der Lage des Augenscheinsgegenstands“ ergeben soll, ist sein auf § 31 JN gestützter Antrag schon deshalb als unberechtigt abzuweisen. Die gemäß § 31 Abs 3 JN vorgesehene Einholung einer Äußerung der Gegenpartei und des an sich zuständigen Gerichts konnte unterbleiben und über den Antrag ohne Verbesserungsverfahren entschieden werden, weil dieser schon seinem Inhalt nach verfehlt ist (vgl 4 Nc 17/10b).

Eine Entscheidung über den Eventualantrag kommt nicht in Betracht, weil sie ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzte, das dem Obersten Gerichtshof nicht vorgelegt wurde.

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