European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00088.25T.1015.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
in W* und andernorts als geschäftsführender Gesellschafter der G* OG zwischen April und 19. Dezember 2022 „einen Bestandteil des Vermögens der G* OG beiseite geschafft oder sonst ihr Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger, nämlich der Bauarbeiter‑ Urlaubs‑ und Abfertigungskasse, der S* GesmbH, der B* GesmbH, der Sc* GesmbH, der Ö* und zahlreicher ehemaliger Dienstnehmer, vereitelt oder geschmälert, indem er Barbehebungen und Banküberweisungen vom Verrechnungskonto tätigte, die die aufgezeichneten Auszahlungen von Schwarzlöhnen für Überstunden und seine angemessenen Bezüge um insgesamt EUR 38.406,93 überschritten“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Weshalb die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte vom Verrechnungskonto der G* OG Überweisungen auf sein Privatkonto von 38.406,93 Euro tätigte, für die keine betriebliche Verwendung erkennbar war (US 3 f), undeutlich (Z 5 erster Fall) sein sollte, wird nicht klar.
[5] Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, das Erstgericht hätte für den festgestellten Betrag von 38.406,93 Euro keine oder eine offenbar unzureichende Begründung angeführt (inhaltlich Z 5 vierter Fall), zumal es auch nicht erkläre, weshalb der Angeklagte sich monatlich bloß einen Geschäftsführerbezug von 2.500 Euro hätte auszahlen dürfen, übergeht er die erstgerichtlichen Urteilserwägungen betreffend das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Mag. Z* (US 5). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Urteilsbegründung berücksichtigt (RIS‑Justiz RS0119370).
[6] Die Rechtsrüge („Z 9“, inhaltlich Z 9 lit a) führt aus, dass keine gesetzliche Bestimmung existiere, die vorgäbe, dass der Geschäftsführerbezug während der Krisenzeit zu reduzieren sei. Damit argumentiert sie prozessordnungswidrig nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts, wonach betreffend den Betrag von 38.406,93 Euro eine betriebliche Verwendung nicht vorlag (vgl jedoch RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die weitere Rechtsrüge bringt vor, die im Hinblick auf COVID‑19 erfolgten Änderungen im Insolvenzrecht betreffend die Fristen „für die Verpflichtung zur Insolvenzeröffnung“ würden den strafrechtlichen Vorwurf „entkräften und widerlegen“, der Angeklagte „habe subjektiv und objektiv die Insolvenzeröffnungstatsachen“ erkennen müssen. Damit verfehlt sie die methodengerechte Ableitung der gewünschten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (vgl RIS‑Justiz RS0116565). Der Wortlaut des § 156 Abs 1 StGB verlangt nämlich weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Gemeinschuldners oder auch nur das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation (vgl RIS‑Justiz RS0095308).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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