European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00061.24W.0619.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Am 16. Februar 2024 sah die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in mehreren Eingaben des Dr. * B* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verdächtigte Mag. * S* gemäß § 35c StAG ab, wovon sie auch den Anzeiger verständigte.
[2] Am 11. März 2024 versagte die Anklagebehörde dem Genannten die beantragte Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
[3] Das Landesgericht Wiener Neustadt wies den vom Anzeiger erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass ein solcher bei einem Vorgehen nach § 35c StAG nicht zustehe.
[4] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Dr. B* gegen den genannten Beschluss nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die dagegen erhobene Beschwerde des Dr. B* war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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