European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00004.25I.0326.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 21. Juni 2024, GZ 15 Bl 19/24s‑7, wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des Dr. * B* auf Fortführung des Verfahrens AZ 8 St 52/24y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach § 195 Abs 1 StPO zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen den letztgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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