OGH 15Os4/25i

OGH15Os4/25i26.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 15 Bl 19/24s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. August 2024, AZ 19 Bs 153/24z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00004.25I.0326.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 21. Juni 2024, GZ 15 Bl 19/24s‑7, wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des Dr. * B* auf Fortführung des Verfahrens AZ 8 St 52/24y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach § 195 Abs 1 StPO zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen den letztgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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