European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00036.25W.0716.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) sowie des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 16. Februar 2024 in G*
I./ * J* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er im Verfahren zu AZ * des Landesgerichts * in seiner Klagebeantwortung vorbrachte, J* habe ihn beauftragt, den im Verfahren zu AZ * des Landesgerichts * gegenständlichen Raubüberfall zu inszenieren, um eine Versicherungssumme zu lukrieren;
II./ durch die zu I./ beschriebene Tat, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, die Verhandlungsrichterin im Verfahren zu AZ * des Landesgerichts * zu einer Handlung, nämlich zur Klageabweisung zu verleiten versucht, die J* in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 345.000 Euro am Vermögen schädigen sollte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zu II./ Undeutlichkeit in Ansehung der Schadenshöhe geltend macht, weil aus dem Urteil nicht ableitbar sei, „ob die Forderung der J* insbesondere der Höhe nach zu Recht“ bestehe, wird keine entscheidende Tatsache angesprochen (RIS‑Justiz RS0106268; zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe RIS‑Justiz RS0122137 [T7]). Weshalb der für den Obersten Gerichtshof eindeutig festgestellte Sachverhaltsbezug zur subjektiven Tatseite zu II./ (US 5) undeutlich sein soll, erklärt die Beschwerde nicht.
[5] Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) des zu II./ intendierten Schadenseintritts verfehlt neuerlich die prozessförmige Ausrichtung, weil ein Unterschreiten der Wertqualifikation konkret gar nicht behauptet wird (RIS‑Justiz RS0117499 [T5, T7], RS0099406).
[6] Mit dem Vorbringen zu I./ und II./ (nominell Z 5 fünfter Fall) betreffend die Urteilskonstatierungen zum Vermögen des Angeklagten bezieht sich die Mängelrüge neuerlich nicht – wie geboten – auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände (abermals RIS‑Justiz RS0106268 [T9], RS0122137 [T2]).
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) unternimmt den Versuch, die Glaubwürdigkeit der Zeugin J* in Frage zu stellen, indem sie deren Deponate zum Aufbewahrungsort und Transport der Raubbeutereferiert, sowie auf Erinnerungslücken und unterschiedliche Angaben zu ihrer Sicherheitsstrategie und der Herkunft des Vermögens verweist.
[8] Dabei vernachlässigt die Rüge, dass keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargestellt werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache – die hier gar nicht konkret angesprochen wird (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268 [T7]) –, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (RIS‑Justiz RS0100555 [T14]).
[9] Weshalb die Äußerung eines wahrheitswidrigen Tatsachenvorbringens in Form der (wissentlichen) Falschbezichtigung betreffend einen Versicherungsbetrug die Ausübung eines Verteidigungsrechts darstellen sollte, das die Tat nach I./ rechtfertigen würde (siehe dazu RIS‑Justiz RS0096638, RS0097595, Pilnacek/Świderski in WK2 StGB § 297 Rz 43 mwN), entbehrt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS‑Justiz RS0116565).
[10] Soweit die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) einen „Feststellungsmangel“ zur subjektiven Tatseite (insbesondere der Wissentlichkeit) zu I./ geltend macht, die als fehlend reklamierten Feststellungen jedoch gleichzeitig zutreffend referiert (US 5), verfehlt sie den Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0099730). Welche weiteren Konstatierungen zur Wissentlichkeit zu treffen gewesen wären, erklärt sie nicht.
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet ferner nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (neuerlich RIS‑Justiz RS0116565), weshalb eine tatsächliche behördliche Verfolgung des Opfers und nicht bloß die objektive Eignung der Beschuldigung, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung des fälschlich Bezichtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken (RIS‑Justiz RS0096788 [T8], RS0096807; Pilnacek/Świderski in WK2 StGB § 297 Rz 17), für die Erfüllung des Tatbestands des § 297 StGB erforderlich sein sollte.
[12] Indem die Beschwerde (Z 9 lit a) zu II./ schließlich fehlende Feststellungen zum Schädigungs‑ und zum Bereicherungsvorsatz – sowie im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) – zur subjektiven Tatseite in Ansehung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens kritisiert, entfernt sie sich neuerlich vom im Urteilssachverhalt liegenden Bezugspunkt (US 5; RIS‑Justiz RS0099810).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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