OGH 15Os35/25y

OGH15Os35/25y30.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner 2025, GZ 33 Hv 54/24m‑23.2, sowie über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das bezeichnete Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00035.25Y.0430.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 9. September 2024 in W*

I./ mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen und wegzunehmen versucht, indem er * O* packte, mehrmals gegen eine Wand stieß, Geld sowie Kokain von diesem forderte und sodann danach trachtete, diesem die Umhängetasche zu entreißen, wobei sein Vorhaben misslang, weil das Opfer fliehen konnte;

II./ eine fremde Sache, nämlich eine Zimmertür im „H*“ des Dr. * M* beschädigt, indem er dagegen trat und schlug, wodurch das Türblatt brach und sich das Schlossblech verbog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als nicht berechtigt erweist.

[4] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter ihre Feststellungen nicht auf das in der Hauptverhandlung (angeblich; vgl jedoch Hv‑Protokoll ON 23.1, wonach gemäß § 252 Abs 2a StPO der gesamte Akteninhalt zusammengefasst vorgetragen wurde) nicht vorgekommene Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung durch den Haft‑ und Rechtsschutzrichter (ON 10) gestützt. Vielmehr führten sie aus, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen (US 6). Die bloß illustrative Erwähnung dieses Vernehmungsprotokolls im Urteil (US 7) ist nicht geeignet, den behaupteten Begründungsmangel zu verwirklichen (RIS‑Justiz RS0113209).

[5] Das Erstgericht hat die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (methodisch einwandfrei; vgl RIS‑Justiz RS0098671) aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 7). Indem die eine Scheinbegründung dieser Feststellungen zu Schuldspruch II./ behauptende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) diese Erwägungen übergeht, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (RIS‑Justiz RS0119370).

[6] In Ermangelung eines inhaltlichen Vorbringens ist die solcherart lediglich nominell erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) einer Erwiderung nicht zugänglich.

[7] Die auf einen Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB abzielende Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, dass das festgestellte Stoßen des Opfers dem Gewaltbegriff des § 142 Abs 1 StGB nicht entspreche. Sie legt aber nicht dar, weshalb ein Stoß des Opfers „mit beiden Händen zurück in das Badezimmer und gegen die Badezimmerwand“ und mehrere Stöße „gegen die Wand“ (US 5), als unerheblich (vgl aber RIS‑Justiz RS0093906) zu beurteilen sein sollten, und bringt somit den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (vgl RIS‑Justiz RS0116565).

[8] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) betreffend die Umhängetasche ein Entreißen unter Anwendung von Gewalt (vgl RIS-Justiz RS0093941) bestreitet, geht sie ins Leere, weil der Wegfall oder das Hinzutreten von Beutestücken im Zuge eines einheitlichen Raubgeschehens ohne Einfluss auf die Lösung der Schuld‑ oder Subsumtionsfrage bleibt (RIS‑Justiz RS0118720 [T4]). Im Übrigen zielt die Rüge, welche argumentiert, die festgestellte Gewaltanwendung sei nur auf die Herausgabe von Geld und Kokain, nicht jedoch auf Herausgabe der Umhängetasche gerichtet gewesen, auf eine zusätzliche Subsumtion unter § 127 StGB ab und ist damit nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (RIS‑Justiz RS0117640).

[9] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) widerspricht die erschwerende Wertung sämtlicher einschlägiger Vorstrafen auch im Fall der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und 1a StGB nicht dem Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB. Denn dieses stellt allein auf die für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) relevanten Umstände ab (vgl RIS‑Justiz RS0130193), während § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS‑Justiz RS0091527 [T3]).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Der gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mit Blick auf die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO als gegenstandslos zurückzuweisen (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO).

[12] Zur Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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