European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00030.25P.0430.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* zur strafbaren Handlung des * S*, der in der Zeit vom 27. Dezember 2021 bis 19. Mai 2023 „mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag, nämlich im Gesamtbetrag von 114.877,07 Euro, am Vermögen schädigte bzw zu schädigen versuchte (§ 15 StGB)“, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, „indem er auf nicht existente Personen aber echte österreichische Adressen von unbeteiligten Dritten“ im Urteil im Einzelnen angeführte „Bestellungen hochpreisiger Waren […] vornahm, ohne diese zu bezahlen“, beigetragen, „indem er die Pakete bei Paketstationen abholte und anschließend im Auftrag des […] S* weiterverkaufte“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 10) zeigt zutreffend auf, dass die erstgerichtlichen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.
[5] Beitragshandlungen im Sinn des § 12 dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; der Beitragstäter muss im Zeitpunkt seiner Handlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach in groben Umrissen kennen und sein Vorsatz muss auf Vollendung dieser (ausreichend individualisierten) Tat gerichtet sein (RIS‑Justiz RS0120600).
[6] Beitragstäterschaft erfordert darüber hinaus ein für den Tatablauf kausales Verhalten, das die Ausführung der strafbaren Handlung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert (RIS‑Justiz RS0090508). Ein solches Verhalten kann auch die Zusage einer erst nach der Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters zu leistenden (physischen) Unterstützung sein, wenn damit der Tatentschluss des unmittelbaren Täters bestärkt wird (RIS‑Justiz RS0090488, RS0090384). Nachträgliche Hilfeleistung ohne vorherige Zusage kann lediglich ein sogenanntes Anschlussdelikt (insbesondere §§ 164 f, 299 StGB) verwirklichen (RIS‑Justiz RS0090397; Fabrizy/Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 12 Rz 17).
[7] Wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, lassen die erstgerichtlichen Feststellungen offen, ob der Angeklagte dem unmittelbaren Täter seine Hilfestellung bereits vor Vollendung der Tathandlungen durch den unmittelbaren Täter zugesagt hat.
[8] Es war daher das angefochtene Urteil – wie aus dem Spruch ersichtlich – aufzuheben. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Urteils zu verweisen.
[9] Ein Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO hatte zu unterbleiben (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 7).
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