OGH 15Os27/25x

OGH15Os27/25x30.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 7. Jänner 2025, GZ 25 Hv 50/24f‑122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00027.25X.0430.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

I./ von 5. auf den 6. Dezember 2023 in V*

1./ E* und M* P*, indem er die versperrte Terrassentüre des Einfamilienhauses mit einem Werkzeug aufbrach, das Glas der Verbindungstüre einschlug und die Wohnräume nach Wertgegenständen durchsuchte, wobei er teils versperrte Schränke gewaltsam aufbrach und ein I-Pad Apple Air im Wert von 389,90 Euro, eine JBL Partyboy Musikbox im Wert von 304,99 Euro, eine Playstation 4 mit zwei Controllern sowie vier dazugehörige Spiele im Wert von ca 300 Euro, eine VR Brille der Marke Meta Quest im Wert von 299,99 Euro sowie einen Schlüsselbund an sich nahm;

2./ * S*, indem er die Verkabelung eines Halogenschweinwerfers herausriss und versuchte, die versperrte Gartentüre mit einem Werkzeug aufzuzwängen;

III./ von 6. auf den 7. Februar 2024 in O*

2./ C* und M* G* und * Ge*, indem er mit einem spitzen Werkzeug die Terrassentüre des Bungalows aufhebelte und Wertsachen im Gesamtwert von rund 22.668 Euro, nämlich Modeschmuck und einen verschraubten Tresor samt darin befindlichem Bargeld sowie sechs Schusswaffen, den er gewaltsam aus der Halterung riss, an sich nahm;

IV./ am 9. Jänner 2024 in S* * R*, indem er mit einem Werkzeug das Badezimmerfenster aufbrach und ein Rennrad samt der dazugehörigen Ausrüstung im Gesamtwert von 2.766,02 Euro sowie Bargeld in Höhe von 2.000 Euro an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte, die Daten des Mobiltelefons mit der Nummer * zum Beweis dafür auszuwerten, dass er zu den Tatzeiten laut Anklageschrift nicht an den jeweiligen Tatorten war, wobei „die Auswertung des physischen Datenträgers sowie des Netzanbieters sinnvoll wäre“ (ON 121 S 7).

[5] Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn das beantragte Beweismittel war nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO), weil völlig offen blieb, ob der Rechtsmittelwerber das Mobiltelefon zu den Tatzeiten bei sich trug. Im Übrigen zielte der Beweisantrag auf eine bloße Erkundungsbeweisführung ab (vgl RIS‑Justiz RS0118444).

[6] Zu I./2./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) aus, die Feststellung, wonach der Angeklagte versucht hätte, die versperrte Gartentüre aufzuzwängen, wäre unbegründet geblieben. Damit bezieht sie sich auf keine entscheidende Tatsache, weil ihm zur Last liegt, nach dem Eindringen in den Garten versucht zu haben, in das dort befindliche Wohnhaus einzubrechen (vgl die Feststellungen auf US 6 zur subjektiven Tatseite). Deshalb waren auch die Angaben des Zeugen S* zur Frage, ob die Gartentüre versperrt war, nicht erörterungsbedürftig.

[7] Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) verkennt, dass das Erstgericht – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht gehalten war, sich mit allen Details der Verantwortung des Angeklagten, welche es als unglaubwürdige Schutzbehauptung wertete, auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0098377 [T25]).

[8] Mit dem aus Z 5 erstatteten Vorbringen, das Schöffengericht hätte sich nicht damit auseinandergesetzt, aus welchem Grund er einen Schraubenzieher im Garten hinterlassen sollte, der ihn allenfalls belasten könnte, auch die Schuhe betreffend I./ des Schuldspruchs deuteten darauf hin, dass Dritte die von ihm eingetauschten Sachen dort hinterließen, um den Verdacht von sich abzulenken, übt der Rechtsmittelwerber bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[9] Das Vorbringen zu III./ (Z 5 vierter Fall), die Möglichkeit, ein anderes Fahrzeug benutzt zu haben, wäre keine ausreichende Begründung für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten, nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 7 ff; RIS‑Justiz RS0119370).

[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert betreffend I./2./ des Schuldspruchs den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB. Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Z 10) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS‑Justiz RS0118580). Dem wird die Rechtsrüge nicht gerecht, indem sie bloß darauf verweist, der Angeklagte hätte das Grundstück verlassen und somit von einer weiteren Tatausführung abgelassen.

[11] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) betreffend I./2./ des Schuldspruchs auf eine Qualifikation als Sachbeschädigung nach § 125 StGB abzielt, fehlt es dem Rechtsmittel an der erforderlichen Beschwer (RIS‑Justiz RS0120980 [T1, T4]).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Ebenso zurückzuweisen war die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 121), weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (vgl § 283 Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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