European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00152.24B.0226.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Y* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./1./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./2./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I./3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K*
I./ * B*
1./ von April bis Juni 2024 in fünf Angriffen durch Schläge mit der flachen Hand und der Faust in das Gesicht und den Bauch vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatome im Gesichts- und Bauchbereich);
2./ zwischen 25. April und 3. Mai 2024 in zwei Angriffen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, sie durch das Schlafzimmer und gegen eine Wand „schubste“, sie beim Hals festhielt und mit erhobener Faust gegen das Gesicht einen Faustschlag andeutete sowie sinngemäß äußerte, sie solle sich ihm „fügen“, andernfalls werde er sie am Körper verletzen, zum vaginalen Geschlechtsverkehr, also zur Duldung des Beischlafs genötigt;
3./ Ende Mai 2024 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme einer Kontaktaufnahme zu * M* zu nötigen versucht, indem er sinngemäß äußerte, er werde ihr ein Auge ausstechen, wenn er sie mit diesem sehe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Verfahrensrüge behauptet Nichtigkeit der Vernehmung der Zeugin B* in der Hauptverhandlung, weil zwischen ihr und dem Angeklagten eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte (§ 159 Abs 3 iVm § 156 Abs 1 Z 1 StPO).
[5] Unter einer Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn‑, Wirtschafts‑ und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen (Fabrizy/Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 72 Rz 4). Eine solche hat das Erstgericht verneint, indem es festhielt, dass zwischen den Genannten zu keinem Zeitpunkt eine Wirtschafts‑ oder Wohngemeinschaft bestand (US 3). Diese zur Beurteilung einer Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO festgestellte Sachverhaltsgrundlage kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 und (zu Gunsten des Angeklagten) der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS‑Justiz RS0118977; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.258). Daran geht der Nichtigkeitswerber vorbei, indem er der erstgerichtlichen Urteilsbegründung (US 3, 9) lediglich eigene Einschätzungen gegenüberstellt.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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