European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00014.25K.0226.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Geschäftsräumlichkeiten
I./ weggenommen, und zwar
1./ am 17. September 2023 Gewahrsamsträgern der K * GmbH („S*“) Bargeld in Höhe von etwa 2.000 Euro und Waren in einem Wert von 143.159,36 Euro, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts aufbrachen;
2./ am 2. November 2023 Gewahrsamsträgern der K * GmbH („S*“) Bargeld in Höhe von 300 Euro, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts aufbrachen;
3./ am 7. November 2023 Gewahrsamsträgern der M* GmbH Schmuck im Wert von rund 30.000 Euro, indem sie die Hintertüre des Juweliergeschäfts aufbrachen;
4./ am 10. November 2023 Gewahrsamsträgern der P* Bargeld in Höhe von ca 400 Euro und Waren im Wert von 189.854,62 Euro, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mittels eines Brecheisens aufbrachen und einen Jammer verwendeten;
II./ wegzunehmen versucht, und zwar
1./ zwischen 31. Oktober und 2. November 2023 Gewahrsamsträgern der M* GmbH, indem sie die Hintertüre des Juweliergeschäfts aufzubrechen trachteten;
2./ am 30. November 2023 Gewahrsamsträgern der I* GmbH, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mithilfe eines Akkubohrers sowie eines Brecheisens aufzubrechen trachteten;
3./ am 30. November 2023 Gewahrsamsträgern der S* GmbH, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mithilfe eines Akkubohrers und eines Brecheisens aufzubrechen trachteten;
4./ am 2. Dezember 2023 Gewahrsamsträgern des Unternehmens F*, indem sie die Eingangstüre des Geschäfts mithilfe von zwei Brecheisen aufzubrechen trachteten;
5./ am 21. Dezember 2023 mit * C* Gewahrsamsträgern des Unternehmens Mu*, indem sie die Tür zum Geschäft mittels eines Schraubendrehers und Brecheisens aufbrachen, und Kleidungsstücke im Wert von 210.000 Euro in Säcke für den Abtransport verpackten und diese teilweise sowie die Kassenlade in ein Fahrzeug verluden, wobei es jedoch beim Versuch blieb, da sie auf frischer Tat betreten wurden und ohne Beute flüchteten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] In der Hauptverhandlung beantragte der Rechtsmittelwerber die Ergänzung des eingeholten fotogrammetrischen Sachverständigengutachtens „um Vermessung der Länge der Ohren und auch der Nase des Angeklagten oder auch weiterer Merkmale, die die Frau Sachverständige für notwendig erachtet, sowohl des Angeklagten in Natur als auch der Person auf den Videos, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht die Person auf den Videos und damit nicht der in der Anklage genannte Täter ist“ (ON 29.3, 12).
[5] Durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurde der Angeklagte – entgegen dem Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) – in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Denn der Antrag zielte auf einen (im Hauptverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis ab (RIS‑Justiz RS0118123, RS0099353).
[6] Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583).
[7] Daran geht die Beschwerde vorbei, indem sie ausführt, betreffend Punkt II./2./ des Schuldspruchs lägen „keinerlei Beweisergebnisse“ vor, die für eine Täterschaft des Angeklagten sprächen (vgl RIS-Justiz RS0128874). Dass die Erwägungen des Schöffengerichts hinsichtlich desselben modus operandi bei II./2./ und II./3./, wobei betreffend den letztgenannten Punkt Videoaufzeichnungen existierten, auf welchen der Rechtsmittelwerber eindeutig „bei der Arbeit“ zu sehen sei und auch die Sachverständige DI * Fu* in ihrem Gutachten zum Ergebnis einer Übereinstimmung von Verhältniszahlen aus dem Überwachungsvideo und Laserscans des Angeklagten in hohem Maß kam (US 16 f), den Angeklagten nicht überzeugen, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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