European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00142.25H.0225.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* als geschäftsführender Gesellschafter der E* GmbH ein ihm anvertrautes Gut, nämlich zwei geleaste und im Eigentum der M* GmbH stehende Fahrzeuge in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 118.141,20 Euro dadurch, dass er diese ohne Zustimmung des Leasinggebers an Dritte übergab sowie ins Ausland verbrachte (US 6) und damit der Eigentümerin entzog, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.
[3] Vorab ist festzuhalten, dass der Angeklagte am 11. Oktober 2024, damals vertreten durch einen Wahlverteidiger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete (ON 21).
[4] Nach dessen Vollmachtsauflösung (ON 22) wurde dem Angeklagten antragsgemäß am 18. März 2025 ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (ON 23 f) und diesem die Urteilsausfertigung am 19. März 2025 zugestellt (Zustellnachweis im eAkt). Ungeachtet der Beschwerde dieses Verteidigers gegen seine Bestellung (ON 25), brachte er am 14. April 2025 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein (ON 27).
[5] In Stattgebung seiner Beschwerde hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. April 2025 (ON 30) den angefochtenen Beschluss auf Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers auf und ordnete die Verfahrenserneuerung an. Nach Entsprechung wurde dem Angeklagten mit Beschluss vom 14. September 2025 ein anderer Verfahrenshilfeverteidiger (ON 33 f) beigegeben, der wiederum am 17. September 2025 eine Substitutionsvollmacht übermittelte (ON 35). Dieser Substitutin wurde das Urteil am 19. September 2025 zugestellt. Deren Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erfolgte am 13. Oktober 2025 (ON 36).
[6] Das Gesetz lässt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu (RIS‑Justiz RS0100152 [T10], RS0100172). Maßgeblich ist die zuerst bei Gericht eingelangte Rechtsmittelausführung (RIS‑Justiz RS0100170).
[7] Ausgehend davon ist – dem Gebot der Einmaligkeit folgend – die zweite Rechtsmittelschrift vom 13. Oktober 2025 (ON 36) unbeachtlich.
Rechtliche Beurteilung
[8] Der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 27) kommt keine Berechtigung zu.
[9] Die Rechtsrüge führt aus, es fehle am für das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB notwendigen Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens eines fremden Guts in Form beider Fahrzeuge. Sie lässt dabei außer Acht, dass nach den maßgeblichen (RIS‑Justiz RS0099810) Urteilskonstatierungen die E* GmbH als Leasingnehmerin mit der M* GmbH als Leasinggeberin zwei Leasingverträge abschloss und der Angeklagte beide Fahrzeuge „leaste“. Die Abholung des einen Fahrzeugs erfolgte durch den Angeklagten als geschäftsführender Gesellschafter der E* GmbH selbst, die Übernahme des zweiten Fahrzeugs durch * Y*, der dabei als Mitarbeiter des Angeklagten auftrat (US 4 f, 14). Die Beschwerde erklärt solcherart nicht (RIS‑Justiz RS0116565), warum die Gewahrsamsüberlassung eines Fahrzeugs an den Angeklagten – die im Übrigen für sich alleine bereits die Subsumtion nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB trägt –, sowie des zweiten Fahrzeugs an Y* – bei diesem als bloß mittelbarer Gewahrsam des Angeklagten (vgl RIS‑Justiz RS0093893, RS0093890) – das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens (RIS‑Justiz RS0093896) nicht herstellen sollte (Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 36; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 133 Rz 5; Wach in SbgK § 133 Rz 23, 27; Leukauf/Steininger/Messner, StGB5 § 133 Rz 12d zum nachgeordneten/abgestuften Mitgewahrsam Dritter).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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