OGH 15Os142/24g

OGH15Os142/24g22.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. September 2024, GZ 130 Hv 15/24b‑33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00142.24G.0122.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * L* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 (richtig:) Z 3 SMG (I./1./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er seit Anfang 2021 bis Oktober 2022 in G* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 900 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 87,29 % (785,61 Gramm Cocain‑Base) an * Du* und weitere nicht ausgeforschte Abnehmer verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste (US 5 f; I./1./).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die der Annahme der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG zugrunde liegenden Feststellungen, wonach der Angeklagte zumindest 900 Gramm Kokain beinhaltend 87,29 % (785,61 Gramm) Cocain‑Base anderen überlassen hat, und bestreitet den Tatzeitraum und die Menge des tatverfangenen Suchtgifts (US 5).

[5] Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583).

[6] Indem der Rechtsmittelwerber die Angaben des Belastungszeugen * Du* (US 6 f) in Zweifel zieht und die Depositionen der Zeugen * D* und * M* (US 8 f) sowie seine eigene weitgehend leugnende Verantwortung hervorhebt, gelingt es ihm nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

[7] An sich zutreffend weist die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I./1./ darauf hin, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO die strafbare Handlung fehlerhaft als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 „Z 4“ SMG bezeichnet (US 2), obwohl eine solche Qualifikation (Z 4 des Abs 4) nicht existiert.

[8] Das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und die Entscheidungsgründe lassen jedoch zweifelsfrei erkennen, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet angesehen wurde. Somit liegt kein Subsumtionsfehler (Z 10), sondern bloß ein Anlass zur Klarstellung vor (RIS‑Justiz RS0116669; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 32; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 622 f).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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