OGH 15Os133/24h

OGH15Os133/24h22.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen M* L* wegen desVergehensdes schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Juni 2024, GZ 50 Hv 23/24z-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00133.24H.0122.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* L* je eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (1./) und des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat eram 8. Mai 2023 in F*

1./ als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Verfahren zu AZ * des Landesgerichts Feldkirch sinngemäß behauptete,

sein Bruder S* L* mache in der in sein Unternehmen integrierten Zahnarztpraxis nichts;

er wisse nichts davon, dass dieser Patienten behandle;

soweit er wisse, assistiere er bei den Schulungen nur;

er habe * Z* nach einem ersten Beratungsgespräch zum Zahnarzt Dr. * S* geschickt;

Z* habe ihn öfter angerufen und gesagt, dass sie nicht von dem genannten Zahnarzt, sondern von S* L* behandelt werden wolle, was Letztgenannter jedoch verweigert habe, weshalb Z* „sauer“ geworden sei;

wenn er bei Schulungen und Workshops von S* L* anwesend gewesen sei, habe dieser „nichts intraoral gemacht“;

Z* habe ihm gesagt, von Dr. S* behandelt worden zu sein;

2./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten einen Dritten, nämlich S* L*, unrechtmäßig zu bereichern, die erkennende Richterin im Verfahren AZ * des Landesgerichts Feldkirch dadurch, dass er die zu Punkt 1./ angeführten wahrheitswidrigen Angaben tätigte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Abweisung der gegen S* L* angestrengten Klage der Z* zu verleiten versucht, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen hätte sollen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] In der Hauptverhandlung beantragte der Nichtigkeitswerber die Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die zahnmedizinischen Behandlungen bei Z* in der E* GmbH lege artis durchgeführt wurden und daraus in keiner rechtswidrig kausalen Form Schmerzen entstanden und Sanierungskosten angefallen sind, weshalb es dem Angeklagten von vornherein an einem Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz fehlte (ON 24, 22 f).

[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Denn der ohne nähere sachverhaltsmäßige Fundierung gestellte Antrag ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen sollte, und war daher auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444).

[6] Soweit die Rüge die Begründung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichts kritisiert, entfernt sie sich vom Prüfungsmaßstab des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0121628 [T4]).

[7] Dass die Tatrichter die Angaben des Beschwerdeführers, er sei bei Behandlungen der Zeugin Z* nie anwesend gewesen und könne deshalb nur das wiedergeben, was ihm gesagt worden sei, in den gedrängt darzustellenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich analysierten, macht die Beweiswürdigung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht unvollständig im Sinn der Z 5 zweiter Fall (RIS‑Justiz RS0098778 [insb T6]). Im Übrigen verwarf das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers als unglaubwürdig (US 10 ff), weshalb es nicht mehr verhalten war, näher auf Details seiner Aussage einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).

[8] Indem der Angeklagte Passagen der Angaben der Zeuginnen * Lo* und Z* sowie seiner eigenen Verantwortung jeweils eigenständig würdigt, um daraus für seinen Standpunkt günstige Schlüsse einzufordern, zeigt er weder Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) noch eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) auf, sondern kritisiert lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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