European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00001.25Y.0226.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Dezember 2023 und im Jänner 2024 in K* mit der am * 2010 geborenen, somit unmündigen A* in wiederholten Angriffen den Beischlaf sowie eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich Oralverkehr, unternommen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Mit der Beschwerdekritik, wonach das Erstgericht den Angaben des Opfers gefolgt sei – wobei sämtliche weitere Zeugen bloß vom Hörensagen berichtet hätten – und dabei außer Acht gelassen habe, dass dieses sich möglicherweise zum Angeklagten hingezogen gefühlt habe und aufgrund seiner Ablehnung ein „Konstrukt der Geschehnisse“ erzählt habe, da der Angeklagte auch keine pädophilen Neigungen aufweise, wird kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt (siehe dazu RIS‑Justiz RS0098646). Vielmehr wird damit bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) kritisiert.
[5] Die Tatrichter haben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite eingehend begründet (US 9 f). Indem die Rüge diese Urteilspassagen übergeht und einzelne beweiswürdigende Erwägungen herausgreift, um daraus für sie günstige Schlüsse zu ziehen, verfehlt sie mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS‑Justiz RS0119370).
[6] Soweit die Mängelrüge die – sehr wohl erörterte (US 7) – Aussage des Angeklagten, wonach er versehentlich ein Foto seines Penis an das Opfer geschickt habe als übergangen kritisiert, bezieht siesich nicht – wie aber geboten – auf eine entscheidende oder erhebliche Tatsache (RIS‑Justiz RS0106268, RS0117264, RS0120109).
[7] Das Vorbringen, wonach die Umstände nicht ausreichend erscheinen, um die Schuld zu beweisen, stellt neuerlich bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik dar. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) kann der Beschwerde zuwider nicht Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein (RIS‑Justiz RS0102162).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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