OGH 15Os113/08v (RS0124327)

OGH15Os113/08v13.11.2008

Rechtssatz

Ein Entschädigungsanspruch nach § 7b MedienG steht demjenigen einer strafbaren Handlung Verdächtigen, aber nicht rechtskräftig Verurteilten zu, der in einem Medium einer gerichtlich strafbaren Handlung als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet worden ist. Bei verfassungskonformer Interpretation der Begriffe „überführt oder schuldig hingestellt" ist mit Blick auf die durch Art 10 MRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten, dass der einem Straffall zugrunde liegende Sachverhalt berichtbar bleiben muss. Eine den Gerichten vorbehaltene Wertung iS einer Lösung der Tat- oder Schuldfrage ist jedoch unzulässig.

Normen

MedienG §7b

15 Os 113/08vOGH13.11.2008
15 Os 21/16aOGH07.09.2016

Auch; Beisatz: Anspruchsbegründend nach § 7b Abs 1 MedienG wird eine Veröffentlichung erst dann, wenn sie die Schilderung einer – noch so dringenden – Verdachtslage verlässt und – Ermittlungs‑ und Beweisverfahren so präjudizierend – eine abschließende Bewertung der Beweisfrage in Bezug auf eine konkretisierte, eine gerichtlich strafbare Handlung begründende Tat enthält, die eine andere Lösung der Tatfrage ausschließt und daher einen Schuldspruch nicht nur als wahrscheinlich, sondern als unausweichlich erscheinen lässt, oder über die Ebene der Schilderung des Sachverhalts (des Tatbilds) hinausgehend definitive Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der von der Veröffentlichung betroffenen Person im Sinn einer Bejahung (auch) von Rechtswidrigkeit und Schuld trifft. (T1)<br/>Beisatz: Das „als überführt oder schuldig Hinstellen“ setzt einen wertenden Schuldvorwurf voraus, der sich auch aus dem gesamten Kontext und der Tendenz eines Berichts ergeben kann. Der Bericht ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und danach zu beurteilen, ob er in seiner Gesamtheit als Vorverurteilung zu bewerten ist – sohin die Täterschaft deutlich unterstellt wird – oder bloß eine nicht (iSd § 7b Abs 1 MedienG) tatbestandsmäßige Schilderung einer Verdachtslage vorliegt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20081113_OGH0002_0150OS00113_08V0000_001

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