OGH 15Os112/15g (RS0130417)

OGH15Os112/15g11.11.2015

Rechtssatz

Die Bestimmungen über Beweisaufnahmen nach der StPO stellen Verhaltensanordnungen an die verantwortlichen Organwalter dar. Erkundigungen (und andere Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren) sind unter diesem Blickwinkel erst dann nichtig, wenn dem verantwortlichen Organwalter jene Tatsachengrundlage offenbar wird, auf die die Rechtsbegriffe der betreffenden Vorschrift abstellen.

Normen

StPO §50 Abs2
StPO §152 Abs1
StPO §164 Abs1
StPO §166 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z2

15 Os 112/15gOGH11.11.2015

Beisatz: Behauptung der Umgehung der Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung, weil der minderintelligente Betroffene die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe. (T1)

12 Os 67/16vOGH26.01.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20151111_OGH0002_0150OS00112_15G0000_001

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