European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00103.25Y.0225.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Umfang der Anfechtung des Schuldspruchs zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB und im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit seiner auf das Unterbringungserkenntnis nach § 21 Abs 2 StGB bezogenen (weiteren) Nichtigkeitsbeschwerde und der sowohl gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum als auch jenen über die Strafe gerichteten Berufung wird der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * N* – soweit hier von Bedeutung – der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1[, Abs 4 Z 1] StGB idF vor BGBl I 2023/135 (II./4./a./aa./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (IV./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (V./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 207 Abs 2 StGB (VI./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (VIII./), der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (X./) und der Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (XII./) schuldig erkannt. Unter einem wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er – soweit gegenständlich relevant – in G*
II./ nachgenannte unmündige Minderjährige dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), pornographische Darstellungen Minderjähriger herzustellen, und zwar
4./ den am * 2004 geborenen T* F*
a./ in der Zeit von 13. Juni bis 16. September 2018, indem er diesen in mehreren Angriffen aufforderte,
aa./ 16 Fotoaufnahmen, die ihn bei Masturbationshandlungen zeigen, mithin wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an sich selbst, anzufertigen und an ihn zu übermitteln;
V./ in der Zeit von September 2016 bis 22. April 2020 mit einer minderjährigen Person, die seiner Ausbildung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und diese zudem, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er als Lehrer in zahlreichen Angriffen einen Hand- oder einen Oralverkehr bis zur Ejakulation an seinem am * 2002 geborenen Schüler S* F* durchführte und diesen aufforderte, sich bis zur Ejakulation selbst zu befriedigen;
VI./ in der Zeit von 7. Juli bis 14. August 2018, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, eine unmündige Person, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er den am * 2004 geborenen T* F* in mehrfachen Angriffen im Zuge der zu II./4./a./aa./ geschilderten Tathandlungen aufforderte, sich selbst zu befriedigen;
X./ im April 2022 die nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch die Ankündigung, von diesen an ihn zuvor übermittelte pornographische Fotos anderen Personen zugänglich zu machen sowie im Internet zu veröffentlichen, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen, die geeignet waren, den Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und deren persönliche Beschaffenheit sowie die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, zu den nachstehenden Handlungen zu nötigen versucht, die die Genannten am Vermögen schädigen sollten, und zwar
1./ * F* zur Überweisung von „zumindest“ 2.000 Euro und
2./ * W* zur Überweisung von 2.000 Euro;
XII./ in der Zeit von 16. bis 20. Jänner 2023 S* F* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er den Genannten über seinen „Snapchat“‑Account „D*“ sowie im Zuge mehrerer Telefonate aufforderte, bei seiner Befragung wahrheitswidrig zu behaupten,
1./ die Übermittlung von Bild- und Videodateien mit Abbildungen seines nackten Penis sowie bei Masturbationshandlungen hätte erst begonnen, nachdem er im Jahr 2020 die Schule verlassen hatte,
2./ er hätte gewusst, dass es sich bei den in Rede stehenden „Snapchat“-Accounts um jene des Angeklagten handeln würde, und die Übermittlung von Bild- und Videodateien mit Abbildungen seines nackten Penis sowie bei Masturbationshandlungen wäre sohin freiwillig erfolgt, und
3./ die Übermittlung zahlreicher Nacktaufnahmen an den Angeklagten sowie die wiederholte Masturbation in dessen Gegenwart wäre „als eine Art Vertrauensbeweis seinem ehemaligen Lehrer gegenüber anzusehen, wobei es für ihn auch aufregend gewesen wäre und es ihn – ungeachtet seiner heterosexuellen Ausrichtung – gereizt hätte, sich vor einem Mann selbst zu befriedigen“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die zu II./4./a./aa./ und VI./ des Schuldspruchs erhobene Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert zunächst die Feststellung der „Unmündigkeit des T* F* zum Tatzeitpunkt“ (US 37), welche das Erstgericht – neben den als glaubwürdig angesehenen Angaben des Genannten – auch auf die als schlüssig beurteilten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. * Fo* in der Hauptverhandlung (ON 183, 6 ff) stützte (US 67 ff). Nach diesem seien „alle im Gutachten dargestellten 58 [somit auch die zu II./4./a./aa./ bezeichneten] Fotos mit pornografischen Darstellungen des T* F*“ ausgehend von den Speicherdaten der „inkriminierten Bilddateien“ auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vor dem 14. Geburtstag des Opfers erstellt worden. Mit ihrem Verweis auf einzelne (im Übrigen bloß allgemein gehaltene) Ausführungen des – vom Erstgericht ohnedies umfassend gewürdigten (US 68 ff) – Sachverständigengutachtens und darauf aufbauenden eigenständigen Beweiswerterwägungen vermag die Beschwerde keine gesondert erörterungsbedürftigen Verfahrensergebnisse aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Vielmehr bekämpft sie – unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (siehe aber RIS‑Justiz RS0119370, RS0099507) – bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).
[5] Der Angeklagte moniert weiters (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht hätte zu II./4./a./aa./ und VI./ des Schuldspruchs seine „gewichtigen [wortwörtlich wiedergegebenen] Einwände“ unberücksichtigt gelassen. Da jedoch die Tatrichter seine Verantwortung als nicht glaubhaft verwarfen (US 68 ff; US 73), waren sie nicht verhalten, sich im Detail mit seiner Aussage auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).
[6] Entgegen der weiteren Beschwerdekritik zu V./ ist die Ableitung der Konstatierungen „zu Hands‑On‑Delikten“ (US 19 ff) aus den diesbezüglichen – vom Schöffengericht als glaubhaft befundenen (US 70 ff) –Angaben des S* F* im Ermittlungsverfahren (ON 43.4; ON 75) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). Die diese Tathandlungen leugnende Einlassung des Angeklagten hat das Erstgericht – der Beschwerdekritik zuwider (Z 5 zweiter Fall) – sehr wohl berücksichtigt (US 71 ff).
[7] Mit ihrem Hinweis auf die (den Angeklagten zunächst noch teilweise entlastende) Aussage des S* F* vor der Polizei am 20. Jänner 2023 (ON 12.2) sowie der Behauptung, es wäre nicht plausibel, dass die regelmäßigen sexuellen Übergriffe in Schulräumlichkeiten stattgefunden hätten und sich der Genannte „als heterosexueller Eishockeyspieler jahrelang homosexuellen Handlungen unterworfen hätte“, gelingt es der zu V./ des Schuldspruchs erhobenen Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsmaßstab vgl RIS‑Justiz RS0118780, RS0119583). Selbiges gilt auch für die weiteren (spekulativen) Rechtsmittelausführungen zur Rachsucht als Motiv des Opfers für die Belastung des Angeklagten.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Umfang der Anfechtung des Schuldspruchs – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Ausspruch über die strafrechtliche Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB von diesem nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet, die zu seinem Nachteil wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[10] Vorliegend stützte das Erstgericht die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB auf die dem Schuldspruch zu IV./, V./, VI./, VIII./ und X./ zugrunde liegenden (Anlass-)Taten (US 75 und 80).
[11] Nach § 21 Abs 3 dritter Satz StGB kommt eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (wie hier das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB) als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB nur in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurde (RIS-Justiz RS0135481 und Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 33, wonach von der Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen“ ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen werden).
[12] Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird, wobei diese Kriterien vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein müssen (15 Os 87/15f; vgl 12 Os 82/23k [Rz 10], siehe im Übrigen RIS‑Justiz RS0094161).
[13] Da das Urteil in Ansehung der vom Schuldspruch X./ erfassten Tathandlungen weder Feststellungen zu einem diese Kriterien erfüllenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen (vgl hiezu RIS-Justiz RS0092437) und einem darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten noch solche zur Anwendung von Gewalt gegen eine Person enthält (vgl US 47 ff), hat das Erstgericht diese Handlungen zu Unrecht (auch) als Anlasstat herangezogen und damit seine Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB überschritten (vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 9 und § 21 Rz 5; RIS-Justiz RS0090390), was die Kassation dieses Ausspruchs zur Folge hat. Zufolge des hier gegebenen faktischen Zusammenhangs (§ 289 StPO) zwischen der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB und dem Strafausspruch (RIS‑Justiz RS0100108) war auch Letzterer (samt Vorhaftanrechnung) aufzuheben.
[14] Mit seiner auf das Unterbringungserkenntnis nach § 21 Abs 2 StGB bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) und der sowohl gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum als auch jenen über die Strafe gerichteten Berufung war der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe.
[15] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[16] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass der Angeklagte die zu XII./ festgestellten Bestimmungshandlungen (in Form mehrmaliger Kontaktaufnahmen mit S* F*, jeweils verknüpft mit der Forderung, er „solle im Rahmen seiner [ersten] polizeilichen Einvernahme [am 20. Jänner 2023] falsch aussagen“) nach dem Urteilssachverhalt (vgl die Konstatierungen zur zeitlichen Abfolge und einheitlichen Motivationslage – US 28 f) in tatbestandlicher Handlungseinheit (zum Begriff siehe RIS‑Justiz RS0120233 und Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89) verübt hat. Damit war die Annahme mehrerer Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (XII./; US 14) verfehlt. Dieser Subsumtionsfehler wirkte sich aber mangels Einflusses auf den (hier nach § 207 Abs 1 StGB determinierten) Strafrahmen weder als solcher noch im Rahmen der Strafbemessung konkret zum Nachteil des Angeklagten aus. Angesichts dieser Klarstellung ist das Erstgericht bei der neuerlichen Straffestsetzung nicht an den insoweit verfehlten Schuldspruch gebunden (RIS‑Justiz RS0129614 [T1]).
[17] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO, wobei sich die Ersatzpflicht nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten erstreckt (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).
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