European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:015FSS00001.25B.0908.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 215 St 12/24f ein Ermittlungsverfahren gegen * P* wegen des Verdachts des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft am 27. August 2024 ein (ON 1.24).
[2] Mit Beschluss vom 2. Juli 2025, GZ 21 HR 98/24m‑72, beschlagnahmte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Einzelnen bezeichnete Gegenstände gemäß § 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO, die von Beamten des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark sichergestellt worden waren.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen erhob P* Beschwerde (ON 74.2).
[4] Am 12. Juli 2025 brachte dieser beim zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Oberlandesgericht Graz einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG ein. Am 28. Juli 2025 entschied das Oberlandesgericht über die Beschwerde (AZ 9 Bs 154/25b).
[5] Weil der davon verständigte (§ 91 Abs 2 GOG) Antragsteller erklärte, den Fristsetzungsantrag dennoch aufrecht erhalten zu wollen, legte das Oberlandesgericht Graz die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.
[6] Wie dargestellt wurde dem Fristsetzungsbegehren vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0059274; RS0059297 [T3]).
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