OGH 14Os53/25p

OGH14Os53/25p12.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 2025, GZ 63 Hv 2/25m‑53.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00053.25P.0612.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * C* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 17. Juli 2024 in W* die Mitarbeiter * A* und * B* sowie anwesende Kunden einer M*-Filiale dadurch, dass er ein Messer in eine mitgebrachte Kartoffel steckte und schrie, „Ich bringe euch alle um. Ich bringe euch unter die Erde“, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS‑Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das zur Z 10a erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es behauptet, der Beschwerdeführer habe sich „zum Tatsächlichen reuig geständig gezeigt“, dabei jedoch die Urteilsannahmen übergeht, nach welchen er „den konkreten Wortlaut der inkriminierten Äußerung sowie die subjektive Tatseite in Abrede stellte“ und solcherart gerade keine – für jede Diversionsform indes erforderliche Verantwortungsübernahme (RIS‑Justiz RS0126734) – zeigte (US 9 f).

[5] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit dem Einwand, das Erstgericht habe „den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu Unrecht nicht herangezogen“, bloß ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099911 [T1]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Gleiches gilt für die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100042 [T1]).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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