European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00040.25A.0513.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. November 2024, GZ 16 Hv 101/24m‑90, wurde * R* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde seine Unterbringung in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
[2] Mit am 18. März 2025 beim Erstgericht eingebrachtem, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz beantragt der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens, ohne die Verletzung eines Grundrechts deutlich und bestimmt anzusprechen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Erneuerungsantrag war schon wegen des Fehlens der nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8]; vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0122737 [T11 und T12]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)