Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlichen körperlichen Gegenständen) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO abzuleiten. Eine planwidrige, durch analoge Anwendung von § 114 Abs 2 StPO zu schließende Lücke besteht nicht.
14 Os 137/22m | OGH | 28.03.2023 |
Hier: Übertragung eines Bankguthabens an eine Privatbeteiligte vor einer Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ist gesetzwidrig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20230328_OGH0002_0140OS00137_22M0000_000
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