OGH 14Os137/22m (RS0134321)

OGH14Os137/22m28.3.2023

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlichen körperlichen Gegenständen) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO abzuleiten. Eine planwidrige, durch analoge Anwendung von § 114 Abs 2 StPO zu schließende Lücke besteht nicht.

Normen

StPO §69 Abs3
StPO §114
StPO §367 Abs2

14 Os 137/22mOGH28.03.2023

Hier: Übertragung eines Bankguthabens an eine Privatbeteiligte vor einer Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ist gesetzwidrig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230328_OGH0002_0140OS00137_22M0000_000

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