European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00113.24K.0225.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden T* G* und K* G* jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I/), Letzterer überdies des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach haben am 3. Februar 2024 in W*
1/ T* G* und K* G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * P* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem K* G* ihm einen Kopfstoß ins Gesicht und mehrere Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte, währenddessen T* G* ihn festhielt, damit sich P* nicht gegen die Faustschläge wehren konnte, und beide Angeklagten P*, als dieser bereits am Boden lag, mehrere Tritte versetzten, wodurch dieser im angefochtenen Urteil detailliert angeführte schwere und leichte Verletzungen erlitt;
II/ K* G* den * T* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Faustschlag gegen das rechte Ohr versetzte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die von den Angeklagten gemeinsam ausgeführten, aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.
[4] Das Erstgericht hat die Aussagen der beiden Beschwerdeführer zu ihrer Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum ohnehin erörtert (US 8). Zu einer Auseinandersetzung mit den Angaben in allen Einzelheiten war es entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0106642). Dies umso mehr als es die Verantwortung der Beschwerdeführer mit mängelfreier Begründung als nicht glaubhaft verworfen hat (US 7; vgl RIS‑Justiz RS0098642 [T1]).
[5] Daher verfehlt die mit dem Argument nicht ausreichender Auseinandersetzung mit der Verantwortung der Angeklagten erhobene Kritik (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach zweiter Fall) an der Begründung der Feststellungen zur auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht der Beschwerdeführer (Punkt I/ des Schuldspruchs) die gebotene Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370).
[6] Im Übrigen begegnet die Ableitung dieser Konstatierung aus der detailliert dargestellten, besonders brutalen Vorgangsweise der Beschwerdeführer (US 7 iVm US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS‑Justiz RS0098671).
[7] Dass die Tatrichter zu Punkt II/ des Schuldspruchs die Feststellung eines Verletzungsvorsatzes des K* G* aus dessen Faustschlag gegen das Ohr des Opfers erschlossen (US 7), verstößt ebenso wenig gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS‑Justiz RS0118317).
[8] Die zu Punkt I/ des Schuldspruchs ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) legt nicht dar, weshalb die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB eine konkret auf eine (oder mehrere) der drei in § 84 Abs 1 StGB genannten Varianten schwerer Körperverletzung gerichtete Absicht voraussetze (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0116244, RS0092598; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 87 Rz 6).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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