Rechtssatz
Der Begriff "Eigenart" in § 132 Abs 4 ArbVG knüpft an die besonderen Merkmale an, die gerade für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Betrieb charakteristisch sind und diesen Betrieb oder dieses Unternehmen gegenüber anderen Betrieben oder Unternehmen näher kennzeichnen. Eigenart bedeutet daher im Rahmen des § 132 Abs 4 ArbVG, daß andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.
14 ObA 29/87 | OGH | 06.05.1987 |
Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665 |
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00029_8700000_005
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