14 ObA 29/87 | OGH | 06.05.1987 |
Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665 |
9 ObA 184/01a | OGH | 05.09.2001 |
Auch; Beisatz: Für das Gebiet der Betriebsverfassung wird eine Grenzziehung zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche vorgenommen. Dieser Tendenzschutz ist vom Gedanken bestimmt, dass die allgemein normierte Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Ausmaß wie sonst zustehen soll. Die betreffenden Unternehmen und Betriebe müssen konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten K u R dienen. (T1); Veröff: SZ 74/145 |
9 ObA 156/08v | OGH | 28.01.2009 |
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00029_8700000_001
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