European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00005.25H.0211.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Weder der Wohnort der Angeklagten noch der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellen einen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]), sodass eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539 [insb T11]) Delegierung nicht in Betracht kommt.
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