OGH 14Ns16/25a

OGH14Ns16/25a15.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB, AZ 10 U 30/25p des Bezirksgerichts Donaustadt, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Villach (zu AZ 5 U 242/24h) geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00016.25A.0415.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Zur Führung des Hauptverfahrens ist das Bezirksgericht Villach zuständig.

 

Gründe:

[1] Mit beim Bezirksgericht Donaustadt eingebrachtem Strafantrag vom 11. Februar 2025 (ON 15) legt die Staatsanwaltschaft Wien * I* und sechs weiteren Angeklagten (jeweils) eine dem Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB subsumierte Handlung zur Last.

[2] Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (ON 1.9) trat das BezirksgerichtDonaustadt das Verfahren „gemäß § 37 StPO“ an das Bezirksgericht Villach ab, weil dort gegen I* aufgrund eines seit 22. Oktober 2024 rechtswirksamen (ON 1.5 iVm ON 3 im Akt AZ 5 U 242/24h des Bezirksgerichts Villach) Strafantrags bereits ein (im Zeitpunkt der Verfügung aufrechtes) Hauptverfahren anhängig war (§ 37 Abs 3 zweiter Teilsatz StPO).

[3] Am 12. Februar 2025 bezog das Bezirksgericht Villach den Akt AZ 10 U 30/25p des Bezirksgerichts Donaustadt in sein Verfahren AZ 5 U 242/24h ein (ON 1.13 im Akt AZ 5 U 242/24h des Bezirksgerichts Villach) und verfügte die Ladung der Angeklagten zur für den 20. Februar 2025 anberaumten Hauptverhandlung (ON 1.14 im Akt AZ 5 U 242/24h des Bezirksgerichts Villach).

[4] In der Hauptverhandlung ordnete das Bezirksgericht Villach jedoch die getrennte Führung des in Rede stehenden, zuvor beim Bezirksgericht Donaustadt anhängig gewesenen Hauptverfahrens an (ON 14, 4 im Akt AZ 5 U 242/24h des Bezirksgerichts Villach) und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Donaustadt „retour“ (ON 1.18), welches den Akt gemäß § 38 dritter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 37 Abs 4 erster Halbsatz StPO kann das Gericht über Antrag oder von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 27 StPO eine getrennte Führung des Verfahrens anordnen. Die Zuständigkeit für das ausgeschiedene Hauptverfahren richtet sich nach § 36 Abs 4 StPO (§ 37 Abs 4 zweiter Halbsatz StPO).

[6] Danach bleibt das Gericht für dieses Hauptverfahren zuständig, es sei denn, dass ein Gericht mit Sonderzuständigkeit die getrennte Führung eines Verfahrens wegen einer allgemeinen strafbaren Handlung oder ein Landesgericht die getrennte Führung einer Strafsache anordnet, für deren Verhandlung und Entscheidung das Bezirksgericht zuständig wäre (vgl zur früheren – insoweit unveränderten – Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl I 2024/157 RIS‑Justiz RS0128876). Da diese Ausnahmen hier nicht gegeben sind, liegt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Zuständigkeit für das getrennt geführte Hauptverfahren nach wie vor beim Bezirksgericht Villach.

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