European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00075.25S.0924.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wirdzurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K* mehrerer Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I A und II B), jeweils eines Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (I B), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (I C), des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1, 2 zweiter Fall, 3 und 15 StGB (I D), nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (I E) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II A), ferner eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (II C) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II D a) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (II D b) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf „§ 281 Abs. 2 StPO“ gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten * K*.
[3] Die Rüge (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO) behauptet eine Verletzung der Bestimmung des § 159 Abs 3 StPO mangels (gemeint) ausdrücklichen Verzichts der Zweitangeklagten auf das – ihr nach der Beschwerdeauffassung als Lebensgefährtin des Erstangeklagten zukommende – Aussagebefreiungsrecht gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO.
[4] Der behauptete Verstoß gegen § 159 Abs 3 StPO iVm § 156 Abs 1 Z 1 StPO liegt nicht vor, weil sich die letztgenannte Bestimmung nicht auf die Vernehmung von (Mit-)Angeklagten, sondern auf die Vernehmung von Zeugen (§ 154 Abs 1 StPO) bezieht (zur Unzulässigkeit der Vernehmung eines Angeklagten als Zeugen siehe RIS‑Justiz RS0097675 und RS0098083 sowie Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 154 Rz 11). Angeklagte sind im Übrigen stets berechtigt, nicht auszusagen (§ 164 Abs 1 StPO), worüber die Zweitangeklagte nach der Aktenlage wiederholt belehrt worden ist (ON 9.8 S 3, ON 21 S 2 und ON 61.3 S 3).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO, § 498 Abs 3 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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