Rechtssatz
Unterbliebene Sachverhaltsaufklärung (hier: durch Übersetzung zur Alibibeweisführung vorgelegter fremdsprachiger Urkunden) ist nicht Gegenstand einer Mängelrüge. Soweit darin eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Strafsachen gesehen wird, muss dies ausdrücklich als solche reklamiert werden.
| 11 Os 13/13s | OGH | 19.03.2013 |
Auch; Beisatz: Eine unvollständige Beweiserhebung ist kein Gegenstand der Mängelrüge. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20110714_OGH0002_0130OS00075_11W0000_001
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