OGH 13Os71/25b

OGH13Os71/25b24.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 22. April 2025, GZ 34 Hv 38/24x‑55a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00071.25B.0924.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 19. April 2022 in D* * B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mit Körperkraft auf einer Couch fixierte, sie entkleidete, ihren Hals in die Couch drückte, sie auf den Bauch drehte und von hinten trotz ihrer Gegenwehr den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, während dessen er sie auch heftig auf den Hinterkopf schlug.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft deutlich und bestimmt (RIS-Justiz RS0130729 [T1]) nur Feststellungen, wonach

- * K* und * B* „mit dem Angeklagten vereinbarten, auf der Couch in dessen Wohnung zu übernachten“, nachdem B* „fest[ge]stellt“ hatte, dass sie und K* „den letzten Zug nach B* nicht mehr rechtzeitig erreichen würden“ (US 3 f),

- K*, „nachdem sie zuvor aufgrund des Alkoholkonsums erbrochen hatte“, sich „auf der in der Wohnung befindlichen Couch schlafen“ legte, bei der es sich „um ein Ecksofa in L‑Form“ handelte (US 4),

- die „Liegeposition“ der K* „so beschaffen“ war, „dass sie auf dem kurzen, schmalen Teil der Couch lag“ (US 4) und

- K* „aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung einen derart tiefen Schlaf“ hatte, „dass sie von den [vom Schuldspruch umfassten] Geschehnissen nichts mitbekommen“ hat (US 5).

[5] Diese Umstände sind weder (ihrerseits) entscheidende – nämlich für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage bedeutsame – Tatsachen noch erblickte das Erstgericht darin (erkennbar) eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410).

[6] Damit verfehlt die Rüge von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268).

[7] Weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung einer – von der Beschwerde vermissten (der Sache nach insoweit einer Rechtsrüge) – Feststellung dazu bedurft haben sollte, „dass sich der Kopf der Zeugin * K* in der Liegeposition auf der L‑förmigen Couch in Richtung des L‑Winkels und sohin in Richtung des Angeklagten und der Zeugin B* befunden hat“, lässt das Rechtsmittel offen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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