OGH 13Os67/25i

OGH13Os67/25i2.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ 72 Hv 20/25z‑23.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00067.25I.0702.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter (fallbezogen zulässiger [US 2 f und 6 f]) Heranziehung des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Danach hat er am 7. Februar 2025 in W* einemGewahrsamsträger der R* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich 442.425 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er gegenüber dem Bankmitarbeiter * W* (US 3) „Geld her bitte“ äußerte, dabei seine Jacke öffnete, auf den Griff einer Spielzeugpistole deutete und den Genannten zur Ausfolgung von Geld aufforderte (US 3).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit die Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall) kritisiert, das Erstgericht habe „zu Unrecht § 39 StGB angewendet“, weil diese Norm nur „besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses“ vorbehalten sei, das „in concreto“ nicht bestehe, bringt sie bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0099892 [T12]).

[5] Weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB noch jener des § 39 Abs 1a StGB (US 6 f) noch der Umstand des Vorliegens von drei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (US 2 f) bestimmen den anzuwendenden Strafsatz (§ 142 StGB). Entgegen dem weiteren Rügevorbringen verstößt demnach die erschwerende Wertung des letztgenannten Umstands bei der Strafbemessung (US 7) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (RIS‑Justiz RS0130193 und RS0091527 [T3]; 11 Os 115/23f [Rz 4 f mwN], 13 Os 28/24b [Rz 11], jüngst 11 Os 24/25a [Rz 11 f]; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 60 f und 65 mwN). In Teilbereichen abweichende Entscheidungen (wie die von der Rüge genannte, zu 12 Os 33/19y ergangene) blieben vereinzelt und bezogen sich im Übrigen auf die – vor mehr als fünf Jahren außer Kraft getretene – Rechtslage vor BGBl I 2019/105. Die von der Beschwerde weiters für die Annahme eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot ins Treffen geführte Entscheidung 11 Os 14/20y enthält eine dahingehende Aussage nicht.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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