Rechtssatz
Beim kondemnierenden Verbandsurteil bedeutet Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO, § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) die rechtliche Unterstellung der im Referat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; § 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG) zusammengefassten „als erwiesen angenommenen Tatsachen“, also des (festgestellten) haftungsbegründenden Sachverhalts (nämlich der „Straftat“ und jener „Umstände“, aufgrund welcher der Verband „verantwortlich befunden wird“ [§ 22 Abs 4 erster Teilsatz VbVG]), unter einen der Verantwortlichkeitstatbestände des § 3 (Abs 1 und 2 oder Abs 1 und 3) VbVG. Sie umfasst auch den Ausspruch darüber, welche konkrete(n) mit Strafe bedrohte(n) Handlung(en) die festgestellte Anknüpfungstat (Entscheidungsträger- oder Mitarbeitertat) begründet.
13 Os 45/22z | OGH | 23.11.2022 |
Beisatz: Diese mit Strafe bedrohte Handlung kann auch eine Subsumtionseinheit sein, unter der mehrere Taten ein und desselben Täters (Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters), für die der belangte Verband verantwortlich (§ 3 VbVG) befunden wird, zusammengefasst werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20221123_OGH0002_0130OS00045_22Z0000_002
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