OGH 13Os36/93

OGH13Os36/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Manfred S***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 288 Abs. 1, 12 zweiter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 20.April 1988, GZ 20 Vr 110/86-278, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 20.April 1988, GZ 20 Vr 110/86-278, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs. 1 StGB verletzt.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 1986, GZ 20 Vr 110/86-247, wurde Dr.Manfred S***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht (teils als Bestimmungstäter) nach den §§ 288 Abs. 1, 12 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach dem § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zehn Tagen verurteilt, bei der gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Oktober 1984, AZ 23 Vr 2216/77 und vom 8.August 1985, AZ 25 Vr 3990/84, Bedacht genommen worden ist.

Am 29.April 1987 wurde Dr.S***** mit (rechtskräftigem) Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch (AZ 16 Vr 405/87) des Verbrechens des versuchten Mordes als Bestimmungstäter nach den §§ 12 zweiter Fall, 15, 75 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht als Bestimmungstäter nach den §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, die in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 1987, GZ 13 Os 88/87-10, auf sechzehn Jahre erhöht wurde.

Da die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten zwar sämtliche vor dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27.Oktober 1986, jedoch größtenteils nach den beiden oben angeführten Urteilen des Landesgerichtes Innsbruck begangen worden waren (Juni 1985; Mitte Jänner bis Ende März 1986; Anfang Oktober 1986), lehnte das Geschworenengericht die Anwendung des § 31 StGB und damit die Verhängung einer Zusatzstrafe nach dieser Gesetzesstelle zu der mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27.Oktober 1986 verhängten (Zusatz-)Strafe unter Hinweis auf die jüngere Judikatur (ÖJZ-LSK 1980/51; siehe auch EvBl. 1983/109 = RZ 1983/47; aM Pallin im WK § 31 StGB Rz 9 sowie EvBl. 1975/97) ab.

In der Folge widerrief das Landesgericht Salzburg auf Grund des Urteiles des Geschworenengerichtes mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 20.April 1988, GZ 20 Vr 110/86-278, gemäß dem § 55 Abs. 1 StGB die bedingte Nachsicht der (Zusatz-)Strafe von sechs Monaten und zehn Tagen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Widerrufsbeschluß verletzt, wogegen sich der Generalprokurator in seiner gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht verwahrt, das Gesetz.

Richtig ist, daß bei einer nachträglichen Verurteilung für Straftaten, die vor dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht begangen wurden, ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur nach dem § 55, nicht aber nach dem § 53 Abs. 1 StGB in Betracht kommen kann. Der § 55 Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem § 31 StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetzesstelle bloß möglich war, genügt daher für einen Widerruf nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem keinen Zweifel offenlassenden klaren Wortlaut des Gesetzes, sondern auch daraus, daß nach der Strafbemessungsvorschrift des § 40 StGB im Falle des § 31 StGB die Zusatzstrafe so zu bemessen ist, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre.

Kommt es daher - wie im gegenständlichen Fall ausdrücklich im Urteil des Geschworenengerichtes ausgesprochen - nicht zu einer solchen Zusatzbestrafung und liegen daher unabhängig voneinander bemessene getrennte Strafen vor, dann steht die bedingte Nachsicht einer dieser Strafen in keinem Konnex zur anderen, und es kommt ein Widerruf aus dem Grunde der Nichtgewährung der bedingten Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung begrifflich nicht in Betracht.

Der Frage, ob das Geschworenengericht die Anwendung des § 31 StGB unter den gegebenen Umständen zu Recht abgelehnt hat, kommt dabei - da die Widerrufsvorschrift des § 55 Abs. 1 StGB die tatsächliche Verurteilung gemäß dem § 31 StGB voraussetzt - keine eigenständige Bedeutung zu, worauf einzugehen der Oberste Gerichtshof daher auch keinen Anlaß gefunden hat.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Verurteilten Dr.Manfred S***** zum Nachteil, weshalb spruchgemäß auch der belastende Beschluß ersatzlos zu kassieren war (§ 292 letzter Satz StPO).

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