OGH 13Os33/25i

OGH13Os33/25i2.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. November 2024, GZ 36 Hv 68/23h‑62.5, sowie über die Beschwerde des Angeklagten * B* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00033.25I.0702.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wirdzurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 27. August 2023 in A* außer den Fällen des § 201 StGB N* S* mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie am Arm packte und ihre Hand in Richtung seines Penis zerrte, wobei sein Vorhaben aufgrund der Gegenwehr der N* S* misslang.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B*.

[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung seines Verteidigers als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Zweitangeklagte (M* S*) anlässlich der Unterbrechung der Hauptverhandlung am 10. Juli 2024 aus dem Verhandlungssaal „gestürmt“ sei und auf seine Schwester (N* S*) eingeredet habe (ON 62.4 S 17 f), vom Erstgericht schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 62.4 S 19), weil der Schöffensenat diesen durch die Beweisaufnahme angestrebten Nachweis ohnehin als erwiesen ansah (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO).

[5] Soweit durch die Vernehmung des Verteidigers auch ein die Zeugin betreffender Aussageinhalt unter Beweis gestellt werden sollte (ON 62.4 S 17), ließ der Antrag offen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (siehe aber RIS‑Justiz RS0118444 sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330), obwohl der Verteidiger nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass er von der in türkischer Sprache geführten Konversation nichts verstanden habe (ON 62.4 S 17 f).

[6] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS‑Justiz RS0116749).

[7] Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht dabei nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen (RIS‑Justiz RS0119422 [T2 und T4]).

[8] Diesen Bezugspunkt verfehlt die Mängelrüge (Z 5) hinsichtlich der Beurteilung der Aussage der Zeugin N* S* als glaubwürdig (US 7 f).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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