OGH 13Os22/26y

OGH13Os22/26y22.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * S* und * P* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2025, GZ 143 Hv 83/25m‑48.5, ferner über die Beschwerden der Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00022.26Y.0422.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten * S* und * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * S* jeweils eines Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1 und 3 StGB (I A), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I B), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II A) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II B) sowie eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I C) und

* P* jeweils eines Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1 und Z 3 StGB (I A) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I B) sowie eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (I C) schuldig erkannt.

[2] Danach haben am 9. August 2025 in W*

(I A) * S*, * P* und * J* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) das Eindringen mehrerer Personen in die Wohnung der A* mit Gewalt erzwungen, indem sie die Wohnungstüre aufbrachen und die Wohnung betraten, wobei sie gegen die dort befindliche A* und deren Sachen Gewalt zu üben beabsichtigten,

(I B) * S*, * P* und * J* im einverständlichen Zusammenwirken (US 9) durch im Urteil beschriebene Handlungen die Eingangstür und ein Fernsehgerät der A*, somit fremde Sachen, beschädigt,

(I C) * S* versucht (§ 15 StGB), A* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, indem er ihr mit einem Hammer auf den Kopf schlug, wodurch die Genannte eine Rissquetschwunde am Kopf und Prellungen erlitt, wobei * P* durch Planung der Tatausführung und Versperren des Fluchtwegs zur strafbaren Handlung beitrug (§ 12 dritter Fall StGB), es dabei aber lediglich ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass A* durch das Versetzen von Schlägen am Körper leichte Verletzungen erleiden wird (US 9 und 11), weiters

(II) * S* versucht (§ 15 StGB),

A) den 5‑jährigen * Al* vorsätzlich (US 11) am Körper zu verletzen, indem er ihm einen heftigen Fußtritt gegen den Rücken versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und

B) den Polizeibeamten * B* mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er ihm Stöße gegen den Unterarm und gegen den Oberarmschutz versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * P*.

[4] Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Ausforschung und Ladung der Zeugen D** und * M* (ON 48.4 S 54) zu den Themen der „Entstehung der Auseinandersetzung“, der „Glaubwürdigkeit“ der Zeugin A* und der „Unschuld“ der * P* zu Recht der Abweisung (ON 48.4 S 56).

[5] Das Tatmotiv ist (hier) für die Lösung der Schuld‑ oder der Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung (siehe aber RIS‑Justiz RS0116987 sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 321). Die Glaubwürdigkeit einer Zeugin und die Frage der Schuld sind dem Zeugenbeweis von vornherein entzogen (RIS‑Justiz RS0097545, RS0097540 und RS0097573).

[6] Entgegen den Mängelrügen (Z 5) wurden die Angaben der Zeugin N* vom Gericht bei den Feststellungen zum Schuldspruch I A nicht übergangen (US 12 bis 15). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussage war es schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0098778 und RS0106295 [T7]). Dass das Gericht aus Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat (US 15), begründet keine Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0098400 [insb T8 bis T11]).

[7] Indem die Rechtsrügen (Z 9 lit a) ihre Argumentation in Bezug auf die Schuldsprüche I A nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 9 f) entwickeln oder die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11) mit dem Vorbringen, „[d]er Vorsatz der Beschwerdeführer ist zu hinterfragen“, bestreiten, verfehlen sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[8] Gleiches gilt für die Rechtsrüge des Angeklagten * S* zum Schuldspruch I C und II A und die Rechtsrüge der Angeklagten * P* zum Schuldspruch I B und I C, weil diese jeweils Feststellungen zur subjektiven Tatseite der jeweiligen strafbaren Handlung (US 4) vermissen, die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Erstgerichts (US 9 f und 11) aber übergehen.

[9] Die Art strafbarer Beteiligung (§ 12 StGB) kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS‑Justiz RS0117604).

[10] Weshalb die Feststellungen zum am 9. August 2025 in die Tat umgesetzten gemeinsamen Entschluss des * S*, der * P* und des * J*, den Eintritt in die Wohnung der A* mit Gewalt zu erzwingen, um gegen die dort befindliche A* Gewalt zu üben (US 9), wobei * P* im Türbereich verblieb, einen Schraubzieher sichtbar in Händen hielt und A* dadurch die Fluchtmöglichkeit nahm (US 10), während * J* und * S* durch im Urteil beschriebene Tätlichkeiten A* eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie Prellungen an der linken Hüfte und an der linken Schulter zufügten (US 10), während * P* das Tatgeschehen billigte, es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass * J* und * S* gegen A* Gewalttätigkeiten setzen, die zumindest zu einer leichten Körperverletzung führen (US 17), und sich selbst zum jederzeitigen Eingreifen in den Geschehensablauf bereithielt (US 17), die Annahme der Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht tragen sollten, erklärt die Kritik am Schuldspruch I C der Angeklagten * P* nicht (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).

[11] Entgegen den Sanktionsrügen (Z 11 zweiter Fall) verstößt die Anwendung des § 39a Abs 1 StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil der bei den Schuldsprüchen I C jeweils angelastete Einsatz einer Waffe (§ 39a Abs 1 Z 4 StGB) weder die Strafdrohung des * S* nach § 87 Abs 1 StGB noch jene der * P* nach § 84 Abs 5 StGB bestimmt (RIS‑Justiz RS0130193).

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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