Rechtssatz
Keine Bedachtnahme auf eine Strafe, die zwar nach der prozessgegenständlichen Tat verhängt wurde, aber unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf ein Urteil, das vor dieser Tat lag.
| 12 Os 118/80 | OGH | 18.12.1980 |
|
| 12 Os 17/84 | OGH | 09.05.1984 |
Beisatz: Anders jedoch, wenn die erste Bedachtnahme materiell unrichtig war. (T1) |
| 15 Os 63/08s | OGH | 11.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Ist die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Urteilen begangen worden, von denen das zweite auf das erste Bedacht genommen hat, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung im nunmehrigen Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0130OS00144_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)