European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00025.25T.0604.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Hernals zu führen.
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Hernals eingebrachtem Strafantrag vom 25. Oktober 2024 (ON 6) legte die Staatsanwaltschaft Wien * S* als mehrere Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last.
[2] Danach soll er im Frühjahr 2021 abgesondert verfolgte Mittäter dazu bestimmt haben (§ 12 zweiter Fall StGB), falsche Urkunden, nämlich zwei im Strafantrag bezeichnete ÖIF‑Prüfungszertifikate, herzustellen, um sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der erfolgreichen Absolvierung eines zur Erlangung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet der Republik Österreich benötigten Deutschkurses, durch Vorlage bei den zuständigen Behörden zu gebrauchen, indem er den Mittätern Lichtbilder seines Meldezettels, seiner Rot‑Weiß‑Rot‑Karte‑Plus und seiner E‑Card sowie des Meldezettels, der E‑Card, des Reisepasses und einer Prüfungsanmeldungsbestätigung einer im Strafantrag namentlich genannten Person übermittelte.
[3] Mit „Beschluss“ (richtig Verfügung) vom 7. März 2025 überwies das Bezirksgericht Hernals mit dem Bemerken, „im Verfahren“ gebe es „keinen Hinweis auf den Tatort oder den Ort des Erfolgseintritts, sodass der Wohnort des Angeklagten für die Zuständigkeit maßgeblich“ sei, die Strafsache dem Bezirksgericht Hall in Tirol (ON 1.7). Dieses bezweifelte seine Zuständigkeit mit dem Hinweis, aus den „im Akt enthaltenen Erhebungen der Polizei, […] insbesondere aus der Beschuldigtenvernehmung“, ergebe sich, dass die „(Bestimmungs‑)Tatausführung“ durch „Zusendung der für die Urkundenfälschung notwendigen Dokumente“ „in der Afghanischen Botschaft“ in Wien erfolgt sei, und verfügte am 25. März 2025 gemäß § 38 letzter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.8 in AZ 3 U 46/25t des Bezirksgerichts Hall in Tirol).
Dieser hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der (hier Bestimmungs‑)Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS‑Justiz RS0127231 [T2], Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 38).
[5] Aus der – insoweit maßgeblichen (RIS‑Justiz RS0131309 [insbesondere T3]) – Aktenlage geht hervor, dass der Angeklagte die präsumtive Bestimmungshandlung, nämlich das Übermitteln eines Lichtbildes seines Meldezettels mit dem Mobiltelefon an das Mobiltelefon eines anwesenden unmittelbaren Täters, in der afghanischen Botschaft in 1160 Wien setzte (ON 4 S 69).
[6] Daraus folgt – in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Generalprokuratur – die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hernals.
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