European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00024.26X.0326.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Ein Delegierungsantrag hat das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll (12 Ns 40/15a; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 4).
Rechtliche Beurteilung
[2] Der auf Delegierung „an das zuständige Bezirksgericht in Wien“ gerichtete Antrag genügt diesem Erfordernis schon deshalb nicht, weil gerade keines der Wiener Bezirksgerichte für das Strafverfahren „zuständig“ ist (dessen Delegierung vom zuständigen Gericht vielmehr begehrt wird).
[3] Mit Blick auf die Antragsbegründung sei hinzugefügt, dass der Wohnort des Angeklagten und der Kanzleisitz dessen Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts (für sich genommen) ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen (RIS‑Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]).
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