OGH 12Os81/24i

OGH12Os81/24i29.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 27. Mai 2024, GZ 25 Hv 33/24a‑41, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00081.24I.1129.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Linz verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er gemeinsam mit zwei Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) am 31. Oktober 2023 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Baseballschlägers, einem anderen fremde bewegliche Sachen „mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie maskiert dem 10‑jährigen * F* nachliefen, sich in einem Halbkreis bedrohlich vor ihm aufstellten, die Herausgabe von Süßigkeiten forderten, widrigenfalls sie ihn schlagen würden, sodass F* ein Säckchen mit Süßigkeiten herausgab“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

[4] Wie die (der Sache nach) Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zutreffend geltend macht, blieben die (erkennbar getroffenen [insb US 6; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19]) Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit Ausnahme jener zum Bereicherungsvorsatz (vgl US 3) gänzlich unbegründet (vgl zum bloßen Nacherzählen von Verfahrensergebnissen RIS‑Justiz RS0131010; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 429).

[5] Demnach war – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nach nichtöffentlicher Beratung mit sofortiger Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen (§ 285e StPO).

[6] Eine Antwort auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich somit.

[7] Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

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