European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00034.25D.0507.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I./A./1./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I./A./2./ und I./B./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II./) schuldig erkannt.
[2] Ferner wurde wegen der Vergehen zu I./A./2./ und I./B./ nach § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
[3] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 16. April 2024 in W*
I./ Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ * O*
...
2./ indem er ihm zurief: „Ich bringe alle Polen um, komm runter“, wobei er mit einem Messer auf der Straße vor dessen Wohnungsfenster auf‑ und abging;
B./ * Al H*, * F*, * S* und * K*, indem er eine Machete zückte, über seinen Kopf hob und „Allahu akbar“ rief, während er den Genannten in die Augen schaute.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die er auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO stützt. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
[5] Die Mängelrüge bezieht sich mit dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu Schuldspruch I./A./2./ nurauf das isoliert herausgegriffene Element der Äußerung, der Angeklagte werde alle Polen umbringen, und kritisiert dabei auch die als fehlend reklamierte Beweiswürdigung zur erstgerichtlichen Annahme, ihm sei die polnische Staatsbürgerschaft des Opfers bekannt gewesen. Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268, RS0117264, RS0117499), weil bereits die – insoweit nicht in Frage gestellten – übrigen Tathandlungen (Androhung einer Verletzung des Rechtsguts Leben durch die Äußerung, das Opfer solle herunter kommen und das Auf- und Abgehen mit einem Messer auf der Straße vor dessen Wohnungsfenster) eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme (vgl RIS‑Justiz RS0092538) der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis um das Leben auszulösen, darstellen.
[6] Die gegen die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen (zur diesbezüglichen Tatfrage RIS-Justiz RS0092588, RS0092437) gerichtete Beschwerde (nominell Z 5 vierter Fall) bekämpft mit der Behauptung, es liege ohne Kenntnis des Angeklagten von der Staatsangehörigkeit des Opfers bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung vor und es fehle aufgrund dessen auchsein Vorsatz, bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO).
[7] Weshalb die Tatrichter die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 12; zur Vertretbarkeit des Schlusses von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen siehe RIS-Justiz RS0116882, RS0098671)unzureichend begründet haben sollen, erklärt die Rüge nicht deutlich und bestimmt.
[8] Das Erstgericht leitete zu Schuldspruch I./B./ die Feststellungen zum Zücken der Machete aus den Angaben der Opfer in Zusammenschau mit einer in der Hauptverhandlung vorgespielten Videoaufzeichnung (zur Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof RIS‑Justiz RS0130728, ON 30, 6 f; ON 36, 6 f; ON 81.1, 10 f) sowie der Sicherstellung der Tatwaffe beim Angeklagten ab (US 13).
[9] Behauptete Widersprüche zwischen den Deponaten des Zeugen F* und dem in der Videoaufzeichnung ersichtlichen Zeitpunkt des Zückens der Machete (bei oder erst nach der Rolltreppe) sprechen neuerlich keine entscheidende Tatsache an. Überdies hat sich das Erstgericht – entgegen der weiteren Beschwerdekritik – damit sehr wohl auseinandergesetzt (US 13 f).
[10] Sofern die Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall) in Ansehung der beweiswürdigenden Erwägung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte 20 bis 30 Meter von den Opfern entfernt gestanden sei und dieser Abstand in kürzester Zeit überbrückt werden könne (US 14), eine Begründung vermisst, verfehlt sie neuerlich die Ausrichtung am Prozessrecht (abermals RIS-Justiz RS0106268, RS0117264, RS0117499). Soweit mit diesem Einwand die Ernstlichkeit der Drohung (zur diesbezüglichen Tatfrage RIS-Justiz RS0092588 [T5], RS0092437) bloß hypothetisch in Frage gestellt wird, ist er einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
[11] Indem die Beschwerde letztlich die im Rahmen der Mängelrüge bezeichneten Beweisergebnisse zum Zeitpunkt des Zückens der Machete auch zum Inhalt der Tatsachenrüge (Z 5a) macht, verfehlt sie auch diesbezüglich die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0106268 [T7]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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