OGH 12Os20/25w

OGH12Os20/25w11.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 23 Hv 87/24m‑41, und über dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00020.25W.0611.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (A./1./) sowie des Verbrechens des (teils) räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 (richtig:) zweiter Fall StGB (A./2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –

A./2./ fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen weggenommen, und zwar

a./ am 23. Juli 2024 * T* ein E‑Bike samt Anhänger;

b./ am 27. August 2024 * M* eine Musikbox, wobei er das Opfer bei der Betretung auf frischer Tat mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) bedrohte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er ihr ein ausgeklapptes Klappmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimeter vorhielt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des S*. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[4] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider stützte das Schöffengericht die Feststellungen zum Bereicherungs- und Zueignungsvorsatz im Tatzeitpunkt zuA./2./a./, ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS‑Justiz RS0099413, RS0116732), auf den äußeren Tatablauf, nämlich die Wegnahme des versteckten Fahrrades, die Heimfahrt mit diesem, die Lagerung und die in der Folge vorgenommene Umlackierung (US 15 f).

[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu A./2./a./ das Vorliegen eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen in Ansehung des Zueignungsvorsatzes. Indem sie dabei nicht an den Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer die Absicht hatte, das Fahrrad dem Eigentümer wegzunehmen, sich dadurch zu bereichern, dass er es behielt (US 8), sowie dieses nicht bloß vorübergehend zu benutzen (US 16), festhält, sondern von einem straflosenGebrauchsdiebstahl (furtum usus) ausgeht, nimmt sie nicht – wie geboten – Maß am Urteilssachverhalt (RIS‑Justiz RS0099810).

[6] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a; der Sache nach Z 10) moniert zu A./2./b./ das Fehlen von Feststellungen zum Sinn und Bedeutungsinhalt, zur Ernstlichkeit und dem Adressaten der Drohung. Sie orientiert sich dabei nicht an den Feststellungen zum – auf der Sachverhaltsebene angesiedelten (RIS‑Justiz RS0092437 [T2]) – Bedeutungsinhalt der durch die Geste unter Verwendung einer Waffe in Form des Vorhaltens eines Klappmessers gegenüber M* geäußerten Drohung als solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich deren körperliche Unversehrtheit (US 8, US 13). Solcherart verfehlt sie abermals den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[7] Weshalb Feststellungen zur tatsächlichen Realisierbarkeit der Drohung für die Subsumtion als das Verbrechen nach § 131 StGB relevant sein sollen (vgldazu RIS‑Justiz RS0092519 [T4]; Stricker in WK2 StGB § 131 Rz 35 f, 38), leitete die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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