European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00139.25W.0428.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II./3./, demgemäß in den sämtliche Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung hinsichtlich des Angeklagten K*), sowie die Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.
Auf die kassatorische Entscheidung werden * E* und * N* mit ihren Berufungen und Beschwerden sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung verwiesen.
* E* und * N* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch unbekämpfte Schuldsprüche des Angeklagten * K* enthaltenden Urteil wurden * E* und * N* jeweils (richtig:) eines Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II./1./) und eines solchen nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II./3./) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für die vorliegende Erledigung von Bedeutung, haben K*, E* und N* am 15. Juli 2024 in W* in einverständlichem Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB)
II./1./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * P* fremde bewegliche Sachen mit Gewalt abgenötigt, indem sie ihn über die Kontaktplattform „Grindr“ zu einem Treffen lockten, K* ihm Schläge und Tritte versetzte, sie währenddessen mehrfach erfolglos die Herausgabe seines Mobiltelefons und seines Autoschlüssels forderten, K* und einer der anderen Angeklagten ihn umklammerten, in den Wald zerren wollten und erst von ihm abließen, als er ihnen Bargeld anbot, um sie zu veranlassen, den Angriff zu beenden, und ihnen zu diesem Zweck schließlich 320 Euro übergab (US 2 iVm US 10 und 19 f);
II./2./ P* durch Gewalt zu einer Handlung genötigt, indem sie ihn durch die zu II./1./ geschilderten Handlungen zur Übergabe seines Führerscheins veranlassten, um von diesem ein Foto zu machen;
II./3./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * C* fremde bewegliche Sachen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) wegzunehmen versucht, indem sie C* über die Kontaktplattform „Grindr“ zu einem Treffen lockten, ihn dort „gemeinsam stellten“ und N* ihn zur Herausgabe von Bargeld und seinem Mobiltelefon aufforderte, „widrigenfalls sie ihn schlagen werden“, wobei C* die Flucht ergreifen konnte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die E* auf Z 5, 9 lit a und 10 und N* auf Z 3, 5, 9 lit a und 10, jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erweisen sie sich als teilweise berechtigt und geben Anlass zu amtswegigem Vorgehen.
Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E* und N* sowie zur amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO:
[4] Im Ergebnis zutreffend zeigen die Rechtsrügen (Z 9 lit a) dieser Angeklagten auf, dass den Entscheidungsgründen zum Schuldspruch II./3./ keine hinreichenden Feststellungen zur Äußerung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch die Angeklagten (sowie zur jeweils darauf bezogenen subjektiven Tatseite der Angeklagten) zu entnehmen sind.
[5] Das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verlangt – soweit hier von Relevanz – als Tatmittel eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (dazu RIS‑Justiz RS0094188, RS0094161; Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 28 ff). Eine solche wird weder durch die festgestellte (wiederholte) Forderung des Angeklagten N*, C* möge Bargeld und sein Mobiltelefon übergeben, noch durch die Konstatierung, dass die Angeklagten E* und K* mit Sturmhauben bekleidet danebenstanden und dadurch diese „Drohung […], endlich das Geld herauszugeben“ verstärkten (US 12), zum Ausdruck gebracht. Dass der Angeklagte N* nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die Forderung nach der Herausgabe der Wertgegenstände mit der Ankündigung verknüpfte, dass die Angeklagten C* „widrigenfalls schlagen werden“, reicht mangels Präzisierung des Bedeutungsinhalts per se nicht hin (vgl RIS‑Justiz RS0118696); andererseits vermag die bloße Anführung eines Tatumstands im Urteilsspruch die (hier) unterbliebene Feststellung des Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0099791, RS0117119 [T1]; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 8, 20). Somit ist dem Urteilssachverhalt zum Schuldspruch II./3./ nicht zu entnehmen, welches konkrete (qualifizierte) Übel dem Opfer angekündigt worden sei (vgl 12 Os 17/21y).
[6] Dies gilt auch für die anhand der verba legalia getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten (US 12 f), die solcherart ohne hinreichenden Sachverhaltsbezug (RIS‑Justiz RS0119090) bleiben.
[7] Dieser – in Ansehung des Angeklagten K* von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) – Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die (teilweise) Aufhebung des Urteils sowie der Beschlüsse auf Erteilung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) wie im Spruch ersichtlich, womit sich ein Eingehen auf das weitere gegen den Schuldspruch II./3./ gerichtete Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt.
[8] Auf diese Kassation waren die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung sowie die Angeklagten E* und N* mit ihren Berufungen und Beschwerden zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E* im Übrigen:
[9] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider konnten die Tatrichter die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz zum Schuldspruch II./1./ mängelfrei daraus ableiten, dass der – laut den Angaben des Angeklagten K* in Kenntnis des Tatplans handelnde (US 18; vgl ON 68.2 S 6; ON 184 S 4 f) – Beschwerdeführer die Abnahme des Geldes und die Aufteilung der Raubbeute ebenso wie die anderen Angeklagten zugestand (US 18 ff, 21, 22; vgl ON 184 S 4, 9 und 12).
[10] Aber auch die dem Schuldspruch II./2./ zugrundeliegenden Feststellungen (zum objektiven und subjektiven Tatbestand) konnte der Schöffensenat – entgegen der vom Beschwerdeführer vernachlässigten Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS‑Justiz RS0119370) – logisch und empirisch einwandfrei mit den Videoaufnahmen der Tathandlung (US 11), den belastenden Angaben des Zeugen P* (US 16 und 20; vgl ON 184 S 17) und der gemeinsamen Absprache vor der Tatbegehung (US 18 und 23) begründen.
[11] Die gegen Schuldspruch II./1./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) die genau dazu getroffenen Konstatierungen des Schöffengerichts (US 9 und 11).
[12] Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 105 Abs 1 StGB begehrt, aber den festgestellten Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers (US 11) ausblendet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N* im Übrigen:
[13] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Verletzung des § 260 Abs 1 Z 2 StPO, weil die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung zu Schuldspruch II./1./ unklar vorgenommen worden sei. Sie übersieht dabei jedoch, dass diese Differenzierung nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern erst bei der (dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten) Strafbemessung von Relevanz ist (RIS‑Justiz RS0122138; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 30; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 287).
[14] Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der zum Schuldspruch II./1./ getroffenen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (auch) dieses Angeklagten und der Feststellungen zum objektiven wie auch zum subjektiven Tatbestand zum Schuldspruch II./2./ kann der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beantwortung der im Wesentlichen gleichsinnigen Mängelrüge des Angeklagten E* verwiesen werden.
[15] Entsprechendes gilt für die weiteren Einwände fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite und (bloß) zum Bereicherungsvorsatz zum Schuldspruch II./1./ (Z 9 lit a und Z 10), die – wie das im Wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerdevorbringen des Angeklagten E* – nicht auf Basis der tatrichterlichen Konstatierungen (vgl abermals US 9 und 11) erhoben werden.
[16] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten E* und N* daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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