European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00012.26W.0324.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A* A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 28. Dezember 2024 in W* * I* getötet, indem er ihm mit einem Messer 15 Stich‑ und Schnittverletzungen zufügte sowie gegen dessen linke Kopfhälfte schlug und ihn mit beiden Händen würgte, wobei das Opfer infolge Verblutens nach außen in Kombination mit einer Ansaugung von Luft in das Blutgefäßsystem (Luftembolie) verstarb.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 (richtig: § 345 Abs 1 Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] In der Hauptverhandlung beantragte A* A* die Vernehmung seiner Eltern Ay* Ay* und Al* Ay*, seiner Brüder E* Ay* und * C* sowie die Ausforschung und Ladung seines damaligen Nachbarn * (ON 51.1, 52, 53) jeweils zum Beweis dafür, dass der Angeklagte durchgehend die bei der Verhandlung getragenen Schuhe auch im Zeitraum zwischen 27. Oktober 2024 bis zu seiner Verhaftung am 9. Jänner 2025, insbesondere am 28. Dezember 2024, getragen habe und das Profil seiner Schuhe mit dem am Tatort in einer Blutlacke sichergestellten Profil nicht übereinstimme.
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung dieser Beweisanträge (ON 51.1.1, 54) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn die beantragten Beweismittel waren – im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2025, wonach er keine Schuhe getragen habe, als er in der Wohnung des Opfers war (ON 37, 46) – nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO), weil völlig offen blieb, welchen Umstand der Rechtsmittelwerber damit unter Beweis zu stellen trachtete. Im Übrigen zielten die Anträge auf eine bloße Erkundungsbeweisführung ab (vgl RIS‑Justiz RS0118444).
[6] Sie konnten in Ansehung der Vernehmung der Familienangehörigen auch deshalb sanktionslos abgewiesen werden, weil darin nicht dargetan wurde, warum diese, die im Ermittlungsverfahren von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch gemacht haben (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO; ON 2.128.7, 1; ON 2.171.3, 1), sich nunmehr zur Aussage bereit finden würden (zu diesem Erfordernis siehe aber RIS‑Justiz RS0117928 [T2, T3]).
[7] Das die Beweisanträge ergänzende Rechtsmittelvorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
