European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00011.25X.0304.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in der Nacht vom 27. auf den 28. Jänner 2024 in A* * E* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und (richtig) zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht (US 5), indem er sie fest in das Bett drückte, sich auf sie legte, sie mit einer Hand würgte, während er mit der zweiten Hand zunächst ihre Pyjamahose ein Stück hinunterzog und ihr einen Finger mehrmals in ihre Scheide einführte, in weiterer Folge seine Hand von ihrem Hals entfernte, (gemeint: zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs) ein Kondom aus seiner Hosentasche holte und über seinen steifen Penis zog, während E* die Möglichkeit nutzte, um aufzustehen, woraufhin er ihr einen Kopfstoß versetzte, sodass sie nach hinten fiel und eine Nachttischlampe umstieß, wobei er in weiterer Folge nur deshalb von ihr abließ, weil * S* aufgrund des Lärms das Zimmer betrat.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Dem Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zuwider bringen die Feststellungen durch ausdrückliche Bezugnahme auf die vom Angeklagten begangenen Handlungen („Als der Angeklagte die Tathandlung setzte“; US 5) unmissverständlich zum Ausdruck, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, E* durch die im Urteil genannten, rechtlich als Gewalt zu beurteilenden Handlungen – soweit hier für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidend (siehe dazu sogleich) – zur (wiederholten) Duldung des Einführens eines Fingers in ihre Vagina zu nötigen. Diese Feststellungen erschlossen die Tatrichter – aus Sicht des Obersten Gerichtshofs – für alle relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar aus dem äußeren Tatgeschehen (US 10; vgl RIS‑Justiz RS0117995 [T3, T4]).
[5] Dass der Vorsatz des Angeklagten auch die Nötigung zur Duldung des Beischlafs erfasste (US 5), begründet – entgegen der weiteren, auf dem Unterbleiben des Geschlechtsverkehrs gegründeten Kritik einer „nicht nachvollziehbar[en]“ Begründung dieser Urteilskonstatierung – keine für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache, die allein Bezugspunkt der Mängelrüge ist (RIS‑Justiz RS0106268; vgl zur Bekämpfung bloß einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen RIS‑Justiz RS0116655 [im gegebenen Zusammenhang T16, T20]).
[6] Dies gilt ebenso für das auf die Penetration der Vagina der E* mit einem Finger folgende äußere (tateinheitliche) Geschehen (US 5). Die gegen die dazu getroffenen Sachverhaltsannahmen gerichtete (weitere) Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) gelangt daher gleichfalls nicht zu prozessordnungskonformer Ausführung.
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) – an mehreren Stellen der Rechtsmittelschrift – das Fehlen von Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite behauptet, übergeht sie die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5 und 9). Insbesondere stellten die Tatrichter (mit mängelfreier, auf das Tatgeschehen gestützter Begründung) fest, dass der Angeklagte bereit war, seinen Willen auch mit Gewalt durchzusetzen (US 9). Damit brachten sie unzweifelhaft zum Ausdruck, dass der Vorsatz des Angeklagten (auch) das Fehlen eines Einverständnisses der E* zum Einführen eines Fingers in ihre Vagina erfasste (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19).
[8] Mit der schlichten Behauptung einer „floskelhafte[n], äußert kurz gehaltene[n] rechtlichen Beurteilung spricht die Beschwerde Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht an (vgl RIS‑Justiz RS0099810).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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