OGH 12Os108/25m

OGH12Os108/25m14.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen DI (FH) * B*, MBA, MSc wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 63/23v des Landesgerichts Wels, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 8. November 2024, GZ 39 Hv 63/23v‑146, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lang, BA, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00108.25M.1014.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 8. November 2024, GZ 39 Hv 63/23v‑146, verletzt das Gesetz in

§§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A/I),

§ 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/II)

und § 295 StGB (B/) sowie in

§ 270 Abs 4 Z 2 StPO.

Dieses Urteil wird im (gesamten) Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Verfallsausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO) Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 8. November 2024, GZ 39 Hv 63/23v‑146, wurde DI (FH) * B*, MBA, MSc je eines Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 12 dritter Fall StGB (A/I), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall, 12 dritter Fall StGB (A/II) und der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ „12 zweiter Fall, 15,“ 295 StGB (B/) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. September 2022, AZ 12 Hv 81/22s, zu einer – für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Zusatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Zusatzgeldstrafe verurteilt.

[2] Danach hat er in V* und an anderen Orten

A/ von etwa 14. Februar 2014 bis zu seiner Entlassung am 10. Juni 2022 in seiner Funktion als stellvertretender Leiter der Medizintechnik mit dem abgesondert verfolgten * G*, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils alleine mit dem Beitrag des jeweils anderen,

I/ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Verfügungsberechtigte der Buchhaltungsabteilung durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch die O* GmbH (im Folgenden O*) insgesamt in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde, und zwar

1/ unter Vorspiegelung, neu bestellte Geräte und Ersatzteile würden im S* V* benötigt und eingesetzt, zur Bezahlung von Rechnungen für medizinisch‑technische Neugeräte und Ersatzteile, die auf Rechnung der O* bestellt und angekauft worden waren, wobei sie diese Geräte und Ersatzteile im Wert von 40.911,30 Euro in der Folge privat verkauften;

2/ unter Vorspiegelung, von ihnen bestellte Festplatten und sonstige Elektronikwaren würden im S* V* benötigt und eingesetzt, zur Bezahlung von Rechnungen für eine große Anzahl an Festplatten und Elektronikwaren im Wert von insgesamt 99.873,05 Euro, die auf Rechnung der O* angekauft/bestellt, jedoch in der Folge privat verkauft wurden;

3/ unter Vorspiegelung, die K* sei damit beauftragt worden, für die O* Arbeiten zu verrichten, zur wiederholten Bezahlung von Arbeitszeit und Anfahrtspauschale, wobei stattdessen seitens der Firma K* vorwiegend Festplatten im Wert von 80.272,86 Euro (inklusive USt) geliefert worden waren, welche in der Folge privat verkauft wurden (Nettoschaden 66.894,05 Euro);

4/ unter Vorspiegelung, bestellte Waren und medizinische Produkte würden im S* V* benötigt und eingesetzt, zur Bezahlung von Rechnungen für Artikel und medizinische Produkte im Wert von 8.258,70 Euro, die tatsächlich in der Ordination der * B* verwendet wurden;

II/ ein Gut, das ihnen anvertraut worden ist, nämlich nicht mehr verwendete, aber noch verwend‑ und verwertbare Waren, vorwiegend Medizinprodukte, aus dem ihrer Zuständigkeit obliegenden Lager im S* V* sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sie aus dem Lager entfernten, an sich nahmen und in weiterer Folge teils reparierten, säuberten und dann verkauften, wobei der Wert der veruntreuten Gegenstände 5.000 Euro überstieg;

B/ am 20. September 2022 versucht, * H* dazu zu bestimmen, ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich dem gegenständlichen Strafverfahren, bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, zu vernichten, zu beschädigen oder zu unterdrücken, indem er den Genannten als seinen Gesprächspartner bei der e* GmbH & Co KG telefonisch ersuchte, sämtliche Unterlagen im Firmensystem bzw Mailverläufe mit Bezug auf „B*“ zu löschen, damit er nicht mehr weiter als Geschäftspartner in Erscheinung trete, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde.

Über das wiedergegebene Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hinaus enthält das Urteil folgende als erwiesen angenommene Tatsachen (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO):

[3] Dem Verurteilten „kam es zu A/I jeweils darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichgelagerter Betrugshandlungen eine längere Zeit – nämlich mehrere Jahre – hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, das bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich Euro 400 übersteigt, zu verschaffen. Die sichergestellten und beschlagnahmten [im Urteil im Einzelnen bezeichneten und gemäß § 20 Abs 2 StGB für verfallen erklärten – vgl US 4] Gegenstände […] hat DI (FH) * B*, MBA, MSc mit den Erlösen aus den Taten zu A/ gekauft“ (US 5).

[4] Weitere Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen enthält das Urteil nicht.

[5] Vorauszuschicken ist, dass der abgesondert Verfolgte * G* mit (im Hinblick auf den eingangs referierten Schuldspruch A) genau zum selben Lebenssachverhalt ergangenem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. September 2024, GZ 39 Hv 63/23v‑134, je eines Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 12 dritter Fall StGB (I) und der Veruntreuung nach §§ 133 Abs 1 und 2 erster Fall, 12 dritter Fall StGB (II) schuldig erkannt wurde. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 2025, GZ 12 Os 18/25a‑9, aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des G* in amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) materieller Nichtigkeit (zu I: Z 9 lit a, zu II: Z 9 lit b) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 8. November 2024, GZ 39 Hv 63/23v‑146, mehrfach das Gesetz:

[7] Nach § 270 Abs 4 StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung die in § 270 Abs 2 StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 4 Z 1 StPO) sowie im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) zu enthalten. Es muss daher auch aus einer gekürzten Urteilsausfertigung insgesamt – also unter Einbeziehung des Referats der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) – hervorgehen, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände, worunter nichts anderes zu verstehen ist, als die für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen (RIS‑Justiz RS0101786 [T4], RS0125764; Danek/Mann, WK‑StPO § 270 Rz 60). Durch ein vollständiges Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird dem Gesetz insoweit Genüge getan (RIS‑Justiz RS0125764 [T2]).

[8] 1. Betrug nach § 146 StGB setzt (unter anderem) voraus, dass zwischen dem Vermögensschaden und der vom Täter angestrebten Bereicherung ein funktionaler Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Vorteil auf der Vermögensverfügung des Getäuschten beruht, die den Schaden herbeiführt. Die vom Tätervorsatz umfasste Bereicherung stellt solcherart die (wenn auch betragsmäßig nicht unbedingt entsprechende) Kehrseite des zugefügten Schadens dar (zur sogenannten „Stoffgleichheit“ von Schaden und Nutzen siehe RIS‑Justiz RS0094215, RS0094598, RS0094140; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 6, 114).

[9] Eine Lieferung der bestellten Waren direkt an den Angeklagten oder an dessen (abgesondert verfolgten) Mittäter G* (und nicht an die O*) und eine von Ersterem angestrebte (faktische) Vermögensvermehrung (für sich selbst bzw zu Gunsten eines Dritten) in Form eines ersparten Aufwands (RIS‑Justiz RS0094107 [T2]; Kienapfel/Schmoller, SB BT II² § 146 Rz 220; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 120; Flora inLeukauf/Steininger, StGB5 § 146 Rz 57; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 146 Rz 23) aufgrund (täuschungsbedingter) Bezahlung der Rechnungen durch die O* lässt sich weder dem Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch den als erwiesen angenommenen Tatsachen (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO; US 5) entnehmen.

[10] Damit haftet dem Urteil im Schuldspruch A/I ein Rechtsfehler (mangels Feststellungen) an (vgl RIS-Justiz RS0119090), der die dennoch erfolgte Subsumtion der davon umfassten Tat unter §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB nicht trägt und daher das Gesetz in diesen Bestimmungen verletzt.

[11] 2. Strafbarkeitsvoraussetzungen wie (hier) das Nichtvorliegen der Verjährung sind bei Tatmehrheit für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert (RIS‑Justiz RS0132829).

[12] Nach dem Urteilstenor zu A/II hat sich der Angeklagte gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten G* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „im Zeitraum etwa 14. Februar 2014 bis zu seiner Entlassung am 10. Juni 2022“ „ein Gut, das ihnen anvertraut worden ist, nämlich nicht mehr verwendete, aber noch verwend‑ und verwertbare Waren, vorwiegend Medizinprodukte, aus dem ihrer Zuständigkeit obliegenden Lager im S* V* […] zugeeignet, indem sie sie aus dem Lager entfernten, an sich nahmen und in weiterer Folge teils reparierten, säuberten und dann verkauften, wobei der Wert der veruntreuten Gegenstände 5.000 Euro überstieg“ (US 2 f). Weitere Konstatierungen enthält das Urteil zu diesem Schuldspruch nicht.

[13] Die Frage der Verjährung ist demnach in Ansehung einer ungewissen Zahl von nach § 133 Abs 1 StGB subsumierbaren Taten mit (seit Beginn des Tatzeitraums unveränderter) Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB: ein Jahr) zu prüfen.

[14] Da dem Urteil konkrete Zeitpunkte der Veruntreuungshandlungen sowie von – deshalb erforderlichen – Konstatierungen zu die Verjährung im Ablauf (§ 58 Abs 2 StGB) oder im Fortlauf (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) hemmenden Umständen (Marek in WK² StGB § 58 Rz 1 f) nicht zu entnehmen sind, ist die (implizite rechtliche) Annahme der Beseitigung dieses Ausnahmesatzes unschlüssig (vgl RIS‑Justiz RS0122332 [T1, T6, T11]). Damit haftet dem Urteil auch im Schuldspruch A/II ein Rechtsfehler (mangels Feststellungen) an, weshalb die dennoch erfolgte Unterstellung des dem Angeklagten diesbezüglich angelasteten Verhaltens unter § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB diese Bestimmung verletzt.

[15] 3. Die Erfüllung des Tatbestands der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB erfordert (unter anderem) in objektiver und subjektiver Hinsicht Feststellungen zur konkreten Verwendungsbestimmung des Beweismittels (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 295 Rz 2, 5; Plöchl in WK2 StGB § 295 Rz 3 f, 18 mwN).

[16] Solche Konstatierungen sind dem Urteil, das sich diesbezüglich im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt („zur Verwendung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung […] bestimmt ist“ [US 3]), zum Schuldspruch B/ nicht zu entnehmen, weshalb er ebenfalls mit einem Rechtsfehler (mangels Feststellungen) behaftet ist und demgemäß § 295 StGB verletzt.

[17] 4. Dass das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil die zu 1. bis 3. dargelegten entscheidenden Tatsachen nicht nennt, verletzt des Weiteren § 270 Abs 4 Z 2 StPO.

[18] Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

[19] Klarstellend wird zudem darauf verwiesen, dass der Beginn einer (im weiteren Rechtsgang allenfalls ausgesprochenen) Probezeit mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ursprünglichen Strafausspruchs festzuhalten sein wird (RIS‑Justiz RS0092039).

[20] In Ansehung des Privatbeteiligtenzuspruchs steht der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft die im Sinn des Art 1 des 1. ZPMRK geschützte Position der Privatbeteiligten nicht entgegen, weil bei (wie hier) untrennbar mit dem Schuldspruch verbundenen Zusprüchen (§§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO) im Strafverfahren stets der Schutz des Angeklagten prävaliert (RIS‑Justiz RS0124740 [insbesondere T3]).

[21] Zufolge der von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen Abweisung des (über die im Einzelnen gemäß § 20 Abs 2 StGB für verfallen erklärten Gegenstände hinausgehenden) Antrags „auf Konfiskation bzw Verfall“ (US 4) wird im zweiten Rechtsgang (auch in diesem Umfang) das Verschlechterungsverbot zu beachten sein (vgl zur Konfiskation AZ 15 Os 98/22h [Rz 39] und zum Verfall RIS‑Justiz RS0100700 [T12]).

[22] Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS‑Justiz RS0100444).

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