Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek ist von der Entscheidung über die Anträge des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 17 Os 24/12a über die Anträge des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO betreffend das Verfahren AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Senatspräsident Dr. Danek ist Mitglied des zuständigen Senats 17.
Er hat allerdings im Zusammenhang mit dieser Strafsache im Disziplinarverfahren an der Rechtsmittelentscheidung über die Suspendierung des Angeklagten mitgewirkt und ist daher von der Entscheidung über dessen Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; vgl 12 Ns 100/11v).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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