OGH 12Ns56/24t

OGH12Ns56/24t23.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB, AZ 42 Hv 13/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00056.24T.0823.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * S* sowie die Berufungen der Angeklagten * Sc*, * U* und * Se* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2023, GZ 42 Hv 13/09a-707a, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Dr. Haslwanter LL.M..

 

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ 42 Hv 13/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2010, AZ 15 Os 95/10z, die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * M*, * S*, * Sc*, * U* und * Se* zurück. An dieser Entscheidung wirkte Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * mit.

[2] Nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurden die Angeklagten M* sowie (jeweils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) S*, Sc*, U* und Se* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2023, GZ 42 Hv 13/09a‑707a, abermals des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 39/24k über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des Senats 15. Er ist in diesem Verfahren anlässlich der zu AZ 15 Os 95/10z getroffenen Entscheidung bereits als Richter tätig gewesen. Daher ist er gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über die nunmehrigen Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149).

[4] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO) der im Tenor genannte Richter.

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