European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00056.24T.0823.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * S* sowie die Berufungen der Angeklagten * Sc*, * U* und * Se* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2023, GZ 42 Hv 13/09a-707a, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Dr. Haslwanter LL.M..
Gründe:
[1] Im Verfahren AZ 42 Hv 13/09a des Landesgerichts für Strafsachen Wien wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2010, AZ 15 Os 95/10z, die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * M*, * S*, * Sc*, * U* und * Se* zurück. An dieser Entscheidung wirkte Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * mit.
[2] Nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurden die Angeklagten M* sowie (jeweils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) S*, Sc*, U* und Se* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2023, GZ 42 Hv 13/09a‑707a, abermals des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 39/24k über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des Senats 15. Er ist in diesem Verfahren anlässlich der zu AZ 15 Os 95/10z getroffenen Entscheidung bereits als Richter tätig gewesen. Daher ist er gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über die nunmehrigen Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149).
[4] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO) der im Tenor genannte Richter.
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