OGH 12Ns49/25i

OGH12Ns49/25i4.8.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * S* und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, AZ 36 Hv 88/25y des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00049.25I.0804.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Verlegung des Wohnsitzes eines Angeklagten und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen auch in Verbindung mit seiner psychischen Belastung keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146).

[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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