European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00049.25I.0804.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Verlegung des Wohnsitzes eines Angeklagten und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen auch in Verbindung mit seiner psychischen Belastung keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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