European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00098.25H.0909.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* T* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 21. November 2024 in W* ihre am 14. November 2024 geborene Tochter M* T* dadurch, dass sie sie in eine Papier‑Tragetasche und einen Plastik‑Müllsack steckte, sie kurzzeitig würgte, anschließend den Müllsack verknotete und diesen dreimal mit Wucht gegen den Asphaltboden schleuderte, wodurch M* T* ein schweres Schädel‑Hirn‑Trauma erlitt, vorsätzlich getötet.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf (erkennbar gemeint:) § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Der Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall) zuwider liegt in der Wertung der „brutalen Vorgehensweise“ als erschwerend (US 5) kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil „brutale Vorgehensweise“ bei der Tatausführung (vorsätzliche Tötung) kein Tatbestandsmerkmal des Mordes betrifft (vgl RIS-Justiz RS0130193, RS0090945; 15 Os 112/13d; 15 Os 65/03).
[5] Mit der Behauptung einer falschen Gewichtung der Milderungsgründe zeigt die Beschwerde keine Urteilsnichtigkeit (Z 13 zweiter Fall) auf, sondern bringt einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0099920).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
